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Energiefinanzierungsgesetz / § 39 Landstromanlagen

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(1) Bei einer Landstromanlage erfolgt die Begrenzung der Umlagen auf 20 Prozent, wenn sie nachweist, dass

 

1.

die Landstromanlage ausschließlich Strom an Seeschiffe liefert,

 

2.

die Belieferung eines Seeschiffes an dem Liegeplatz nicht dauerhaft für einen längeren Zeitraum angelegt ist und

 

3.

im letzten Kalenderjahr die Strommenge, die die Landstromanlage an Seeschiffe geliefert hat und die auf den Seeschiffen verbraucht worden ist, mehr als 100 Megawattstunden betragen hat.

 

(2) § 32 Nummer 1 Buchstabe a ist entsprechend anzuwenden.

 

(3) Für Landstromanlagen, die erstmals Strom an Seeschiffe liefern, ist § 37 Absatz 4 entsprechend anzuwenden.

 

(4) Im Sinn dieses Paragrafen ist

 

1.

"Landstromanlage" jeder Rechtsträger, der die Gesamtheit der technischen Infrastruktur betreibt, die sich in einem räumlich zusammengehörigen Gebiet an demselben Entnahmepunkt in oder an einem Hafen befindet und mit der Seeschiffe den Strom für ihr Bordnetz von Land aus beziehen können; sie muss als Abnahmestelle über eigene Stromzähler am Entnahmepunkt, Eigenversorgungsanlagen und Übergabepunkte verfügen; neben den erforderlichen elektrotechnischen Komponenten gehören hierzu auch die Einhausung, die Verteiler- und Übergabeeinrichtungen und der Anschluss an das öffentliche Stromnetz,

 

2.

"Seeschiff" von einer Klassifikationsgesellschaft als Seeschiff zugelassenes betriebenes Fahrzeug mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schiffe.

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