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Energiefinanzierungsgesetz / § 32 Nachweisführung

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Die Nachweisführung erfolgt

 

1.

für die Voraussetzungen nach § 30 Nummer 1 und nach § 31 sowie die Bruttowertschöpfung durch

 

a)

die Stromlieferungsverträge und die Stromrechnungen für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr,

 

b)

die Angabe der jeweils im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr aus dem Netz bezogenen und selbst verbrauchten sowie weitergeleiteten Strommengen,

 

c)

den Prüfungsvermerk eines Prüfers, wenn eine Begrenzung der Umlagen nach § 31 Nummer 3 begehrt wird; dabei ist eine Aufstellung mit folgenden Angaben zu prüfen und dem Prüfungsvermerk beizufügen:

aa)

Angaben zum Betriebszweck und zu der Betriebstätigkeit des Unternehmens und

bb)

sämtliche Bestandteile der Bruttowertschöpfung auf Grundlage der nach den Vorgaben des Handelsgesetzbuchs geprüften Jahresabschlüsse für die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre;

auf die Prüfung sind § 319 Absatz 2 bis 4, § 319b Absatz 1, § 320 Absatz 2 und § 323 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden; in dem Prüfungsvermerk ist darzulegen, dass die dem Prüfungsvermerk beigefügte Aufstellung mit hinreichender Sicherheit frei von wesentlichen Falschangaben und Abweichungen ist; bei der Prüfung der Bruttowertschöpfung ist eine Wesentlichkeitsschwelle von 5 Prozent ausreichend,

 

d)

den Nachweis über die Klassifizierung des Unternehmens durch die statistischen Ämter der Länder in Anwendung der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008[1], und die Einwilligung des Unternehmens, dass sich das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle von den statistischen Ämtern der Länder die Klassifizierung des bei ihnen registrierten Unternehmens und seiner Betriebsstätten übermitteln lassen kann,

 

e)

im Fall der Deckung des Stromverbrauchs durch erneuerbare Energien in besonderer Weise zusä...

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