(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zentralregierungen nur Produkte, Dienstleistungen und Gebäude mit hoher Energieeffizienz beschaffen, soweit dies gemäß Anhang III mit den Aspekten Kostenwirksamkeit, wirtschaftliche Tragfähigkeit, Nachhaltigkeit im weiteren Sinne und technische Eignung sowie ausreichender Wettbewerb zu vereinbaren ist.
Die Verpflichtung gemäß Unterabsatz 1 gilt für Verträge über die Beschaffung von Produkten, Dienstleistungen und Gebäuden durch öffentliche Einrichtungen insoweit, als der Auftragswert mindestens so hoch ist wie die in Artikel 7 der Richtlinie 2004/18/EG aufgeführten Schwellenwerte.
(2) Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 gilt für die Verträge der Streitkräfte nur insoweit, wie ihre Anwendung nicht im Gegensatz zu der Art und dem Hauptziel der Tätigkeiten der Streitkräfte steht. Die Verpflichtung gilt nicht für Verträge über die Lieferung von Militärausrüstung im Sinne der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit.
(3) Die Mitgliedstaaten ermuntern die öffentlichen Einrichtungen, auch auf regionaler und lokaler Ebene, unter gebührender Berücksichtigung ihrer jeweiligen Befugnisse und Verwaltungsstruktur dazu, dem Vorbild der Zentralregierungen zu folgen und nur Produkte, Dienstleistungen und Gebäude mit hoher Energieeffizienz zu beschaffen. Die Mitgliedstaaten ermuntern die öffentlichen Einrichtungen, bei der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen, die in erheblichem Maße energieverbrauchsrelevant sind, die Möglichkeit zu prüfen, langfristige Energieleistungsverträge zu schließen, die langfristige Energieeinsparungen erbringen.
(4) Unbeschade...