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Energieeffizienzrichtlinie (2012/27/EU) [bis 11.10.2025] / Art. 24 Überprüfung und Überwachung der Durchführung

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(1)

(1) Die Mitgliedstaaten berichten gemäß Anhang XIV Teil 1 ab 2013 bis zum 30. April eines jeden Jahres über die bei der Erfüllung der nationalen Energieeffizienzziele erreichten Fortschritte. Die Berichte können Teil der nationalen Reformprogramme gemäß der Empfehlung 2010/410/EU des Rates vom 13. Juli 2010 über die Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union)[1]

(1) Die Mitgliedstaaten berichten gemäß Anhang XIV Teil 1 ab 2013 bis zum 30. April eines jeden Jahres über die bei der Erfüllung der nationalen Energieeffizienzziele erreichten Fortschritte. Die Berichte können Teil der nationalen Reformprogramme gemäß der Empfehlung 2010/410/EU des Rates vom 13. Juli 2010 über die Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union sein.

 

(2)

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln bis zum 30. April 2014 und danach alle drei Jahre Nationale Energieeffizienz-Aktionspläne. Die Nationalen Energieeffizienz-Aktionspläne müssen im Hinblick auf die Verwirklichung der nationalen Energieeffizienzziele gemäß Artikel 3 Absatz 1 bedeutende Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz sowie erwartete und/oder erzielte Energieeinsparungen umfassen, unter anderem bei der Energieversorgung, -übertragung bzw. -fernleitung und -verteilung sowie beim Energieendverbrauch. Die Nationalen Energieeffizienz-Aktionspläne werden durch aktualisierte Schätzungen des voraussichtlichen Gesamtprimärenergieverbrauchs im Jahr 2020 und durch den geschätzten Primärenergieverbrauch in den in Anhang XIV Teil 1 angegebenen Sektoren ergänzt.

Die Kommission stellt spätestens am 31. Dezember 2012 ein Muster als Orientierungshilfe für die Nationalen Energieeffizienz-Aktionspläne zur Verfügung. Dieses Muster wird nach dem Beratungsverfahren des Artikels 26 Absatz 2 angenommen. Die ...

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