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Energieeffizienzrichtlinie (2012/27/EU) [bis 11.10.2025] / Art. 17 Information und Ausbildung

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(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Informationen zu verfügbaren Energieeffizienzmechanismen sowie Finanz- und Rechtsrahmen transparent sind und umfassend bei allen einschlägigen Marktakteuren verbreitet werden, wie etwa Verbrauchern, Bauunternehmern, Architekten, Ingenieuren, Umweltgutachtern und Energieauditoren sowie Installateuren von Gebäudekomponenten gemäß der Richtlinie 2010/31/EU.

Die Mitgliedstaaten wirken darauf hin, dass Banken und andere Finanzinstitute über die Möglichkeiten der Beteiligung an der Finanzierung von Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, einschließlich der Schaffung öffentlich-privater Partnerschaften, informiert werden.

 

(2) Die Mitgliedstaaten schaffen geeignete Bedingungen, damit die Marktakteure die Energieverbraucher angemessen und gezielt über Energieeffizienz informieren und beraten können.

 

(3) Die Kommission überprüft die Wirkung ihrer Maßnahmen zur Unterstützung der Entwicklung von Plattformen, welche unter anderem die europäischen Gremien für sozialen Dialog mit der Förderung von Ausbildungsprogrammen zum Thema Energieeffizienz beinhalten, und schlägt gegebenenfalls weitere Maßnahmen vor. Die Kommission unterstützt die europäischen Sozialpartner bei der Erörterung des Themas Energieeffizienz.

 

(4) Die Mitgliedstaaten fördern unter Beteiligung der Akteure, einschließlich lokaler und regionaler Behörden, zweckdienliche Informations-, Sensibilisierungs- und Ausbildungsmaßnahmen, um die Bürger über die Vorteile und die praktischen Aspekte von Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz zu informieren.

 

(5) Die Kommission fördert den Austausch und die Verbreitung von Informationen über vorbildliche Energieeffizienzverfahren in den Mitgliedstaaten.

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