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Energieeffizienzrichtlinie (2012/27/EU) [bis 11.10.2025] / ANHANG XII ENERGIEEFFIZIENZANFORDERUNGEN AN ÜBERTRAGUNGS- UND VERTEILERNETZBETREIBER

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Die Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber sind verpflichtet,

a)

ihre Standardregeln für die Übernahme und Teilung der Kosten für technische Anpassungen - wie Netzanschlüsse, Ausbau bestehender und Einrichtung neuer Netze, verbesserten Netzbetrieb und Regeln für die diskriminierungsfreie Anwendung der Netzkodizes, die Voraussetzung für die Einbindung neuer Erzeuger sind, die Strom aus hocheffizienter KWK in das Verbundnetz einspeisen - aufzustellen und zu veröffentlichen;

a)

ihre Standardregeln für die Übernahme und Teilung der Kosten für technische Anpassungen wie Netzanschlüsse und Netzverstärkungen, verbesserten Netzbetrieb und Regeln für die nichtdiskriminierende Anwendung der Netzkodizes, die erforderlich sind zur Einbindung neuer Produzenten, die aus hocheffizienter KWK erzeugten Strom in das Verbundnetz einspeisen, aufzustellen und zu veröffentlichen;

b)

neuen Erzeugern von Strom aus hocheffizienter KWK, die Netzanschluss wünschen, in umfassender Weise die dazu erforderlichen Informationen bereitzustellen, darunter

i)

einen umfassenden und detaillierten Voranschlag der durch den Anschluss entstehenden Kosten;

ii)

einen angemessenen und genauen Zeitplan für die Entgegennahme und die Bearbeitung des Antrags auf Anschluss an das Netz;

iii)

einen angemessenen Richtzeitplan für jeden vorgeschlagenen Netzanschluss. Die Dauer des Gesamtverfahrens zur Erlangung eines Netzanschlusses sollte – unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit und der Gleichbehandlung – 24 Monate nicht übersteigen;

c)

standardisierte und vereinfachte Verfahren für den Anschluss dezentraler Erzeuger von Strom aus hocheffizienter KWK bereitzustellen, um deren Netzanschluss zu erleichtern.

Die in Buchstabe a genannten Standardregeln müssen sich auf objektive, transparente und nichtdiskriminierende Kriteri...

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