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Energieeffizienzrichtlinie (2012/27/EU) [bis 11.10.2025] / ANHANG X

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Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter KWK

a)

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass

i)

der Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter KWK

- den Erzeugern den Nachweis ermöglicht, dass der von ihnen verkaufte Strom aus hocheffizienter KWK stammt und auf Antrag des Erzeugers zu diesem Zweck ausgestellt wird;
- genau, zuverlässig und betrugssicher ist;
- elektronisch ausgestellt, übermittelt und annulliert wird;

ii)

eine Energieeinheit aus hocheffizienter KWK stets nur einmal angerechnet wird.

b)

Der Herkunftsnachweis gemäß Artikel 14 Absatz 10 enthält mindestens folgende Angaben:

i)

Bezeichnung, Standort, Typ und (thermische und elektrische) Kapazität der Anlage, in der die Energie erzeugt wurde;

ii)

Erzeugungszeitpunkte und -orte;

iii)

unterer Heizwert des Primärenergieträgers, aus dem der Strom erzeugt wurde;

iv)

Menge und Verwendung der zusammen mit dem Strom erzeugten Wärme;

v)

Menge an Strom aus hocheffizienter KWK gemäß Anhang II, für die der Nachweis ausgestellt wird;

vi)

Primärenergieeinsparungen, die gemäß Anhang II auf der Grundlage der in Anhang II Buchstabe f genannten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte berechnet worden sind;

vii)

elektrischer und thermischer Nennwirkungsgrad der Anlage;

viii)

ob und in welchem Umfang die Anlage Gegenstand von Investitionsförderung war;

ix)

ob und in welchem Umfang die betreffende Energieeinheit in irgendeiner anderen Weise Gegenstand einer nationalen Förderregelung war, und Art der Förderregelung;

x)

Datum der Inbetriebnahme der Anlage;

xi)

Ausstellungsdatum und ausstellendes Land sowie eine eindeutige Kennnummer.

Der Herkunftsnachweis gilt standardmäßig für 1 MWh. Er bezieht sich auf die an der Außenseite der Anlage gemessene und in das Netz eingespeiste Nettostromerzeugung.

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