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Empfehlung über die rechtlichen Aspekte des elektronisch ... / Art. 11 Haftung

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11.1.

Haftungsausschluß

Die Haftung für besondere, indirekte Schäden oder Folgeschäden in Verbindung mit der Vereinbarung wurde ausgeschlossen[1].

 

11.2.

Höhere Gewalt

Eine Befreiung von der Haftung erfolgt im Fall von "höherer Gewalt". Der in diesem Artikel aufgenommene Begriff der höheren Gewalt entspricht dem in der Konvention der Vereinten Nationen über Verträge für den Internationalen Verkauf von Gütern (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods) der sogenannten Wiener Konvention vom 11. April 1980 entwickelten Begriff und stellt in Ermangelung einheitlicher nationaler Rechtsvorschriften zu diesem Punkt eine Definition dar, die von den Parteien auf Wunsch erweitert werden kann, indem sie verschiedene Situationen anführen, in denen eine Befreiung von der Haftung möglich ist.

 

11.3.

Haftung Dritter

Die Haftung für die Handlungen einer dritten Partei wird in viele Vereinbarungen aufgenommen und im allgemeinen akzeptiert, da die dritte Partei häufig tatsächlich als Vertreter des Anwenders handelt. Darüber hinaus befindet sich die Partei, die die Dienste eines Dritten in Anspruch nimmt und die Vertragsbeziehung zu diesem unterhält, in der besten Ausgangsposition, um gegen den Dienstleistungserbringer zu klagen, falls sie haftbar gemacht werden kann.

 

11.4.

Zu beachten ist, daß zwischen den Absätzen 9.2 und 9.3 ein Unterschied besteht. Fordert eine Partei die andere auf, die Dienste eines Dritten in Anspruch zu nehmen, so scheint es nur billig, daß die Partei, die diese Inanspruchnahme fordert, für Schäden, die sich daraus ergeben, verantwortlich ist und nicht die Partei, die die Dienste in Anspruch genommen hat.

Die Parteien sollten sicherstellen, daß alle möglichen, durch eine gesendete Nachricht entstehenden Risiken durch entsprechende Versic...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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