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Empfehlung (EU) 2025/1710 der Kommission vom 30. Juli 2025 für einen Standard für die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung kleiner und mittlerer Unternehmen

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[Vorspann]

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates[1] trat am 5. Januar 2023 in Kraft. Durch sie wurden die Richtlinien 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[2], 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[3], 2014/56/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[4] sowie die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates[5] geändert und dadurch die Nachhaltigkeitsberichterstattungspflichten von Unternehmen verstärkt und modernisiert.

(2) Die Richtlinie (EU) 2022/2464 ist ein wichtiges Element des europäischen Grünen Deals[6] und des Aktionsplans für ein nachhaltiges Finanzwesen[7]. Sie soll sicherstellen, dass die Anleger über die nötigen Informationen zum Verständnis und zur Steuerung der Risiken verfügen, denen die Unternehmen, in die investiert wird, durch den Klimawandel und andere Nachhaltigkeitsaspekte ausgesetzt sind. Sie soll ferner gewährleisten, dass Anleger und andere Interessenträger über die nötigen Informationen verfügen, um die Auswirkungen von Unternehmen auf Mensch und Umwelt beurteilen zu können.

(3) Nach der Richtlinie (EU) 2022/2464 müssen große Unternehmen, Mutterunternehmen einer großen Gruppe und Unternehmen, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt in der Union zugelassen sind (außer Kleinstunternehmen), gemäß den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung Angaben zur Nachhaltigkeit ihrer Tätigkeiten machen. Nach Artikel 29b dieser Richtlinie muss die Kommission solche Standards im Wege delegierter Rechtsakte erlassen und dabei die fachliche Stellungnahme der EFRAG berücksichtigen. Am 31. Juli 20...

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