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Emissionsmeßverfahren / 4.1 Messung der Emission

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4.1.1

Aufstellung der Baumaschine und Anordnung der Meßpunkte

Die Baumaschine ist im Freien auf einer möglichst ebenen Fläche, die frei von schallabsorbierendem Belag (z.B. Schnee) ist, aufzustellen. In einem Abstand von wenigstens 30 m vom Umriß der Baumaschine dürfen keine Gegenstände vorhanden sein, die die Messung akustisch erheblich stören könnten.

Die Emission ist an mindestens 4 gleichmäßig verteilten Punkten zu messen. Die Meßpunkte liegen auf einer Linie, die die Baumaschine in einem Abstand von 7 m vom Umriß und in einer Höhe von 1,2 m über dem Boden umgibt (Meßlinie). Aus dem Umriß herausragende Konstruktionsteile, die nicht wesentlich zur Emission beitragen, bleiben bei der Festlegung der Meßpunkte außer Betracht.

In den allgemeinen Verwaltungsvorschriften über Emissionsrichtwerte (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes) können in besonders gelagerten Fällen andere Aufstellungen der Baumaschine und Anordnungen der Meßpunkte vorgesehen werden.

 

4.1.2

Betrieb der Baumaschine

Die Messung der Emission ist bei Betriebsvorgängen vorzunehmen, die für die Baumaschine kennzeichnend sind. Die Betriebsvorgänge sollen mit angemessenem Aufwand verwirklicht und wiederholt werden können.

 

4.1.3

Dauer und Art der Einzelmessung

Die Dauer der Einzelmessung beträgt 5 Sekunden (Meßtakt). Berücksichtigt wird die höchste Anzeige innerhalb des Meßtaktes (Meßwert). Die Meßwerte werden, auf ganze Zahlen gerundet, in dB (A) angegeben. An jedem Meßpunkt sind so viele möglichst unmittelbar aufeinanderfolgende Einzelmessungen vorzunehmen, bis die Emission zuverlässig erfaßt ist. In der Regel wird dies nicht weniger als 10 Einzelmessungen erfordern.

 

4.1.4

Meßgeräte

Zur Messung sind Präzisionsschallpegelmesser nach DIN 45633 Blatt 1 zu benutzen. Die Geräte sind auf Frequenzbewertung "A" und "schnelle Anze...

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