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Emissionshandelsverordnung 2030 / §§ 3 - 5 Abschnitt 2 Emissionsberichterstattung (Zu § 5 des Gesetzes)

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§ 3 Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung im stationären Bereich

 

(1) 1Die Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung, die nach Artikel 38 Absatz 2 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 der Monitoring-Verordnung gefordert werden, damit in der Berichterstattung für die Verbrennung von flüssigen Biobrennstoffen und von Biomasse- Brennstoffen der Emissionsfaktor null beträgt, muss vom Anlagenbetreiber ab dem Berichtsjahr 2023 nachgewiesen werden. 2Der Nachweis muss durch einen anerkannten Nachhaltigkeitsnachweis nach § 10 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung erfolgen.

 

(2) Werden in einer Anlage Biomasse-Brennstoffe verbrannt, so kann der Nachhaltigkeitsnachweis – abweichend von § 11 Absatz 1 Satz 1 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung – auch ausgestellt werden von der Schnittstelle, die der letzten Schnittstelle nach § 2 Absatz 21 Nummer 1 der Biomassestrom- Nachhaltigkeitsverordnung unmittelbar vorgelagert ist und die den Biomasse-Brennstoff auf die zur Verbrennung erforderliche Qualitätsstufe aufbereitet, wenn

 

1.

die Biomasse-Brennstoffe ausschließlich für die Verwendung in der Anlage beschafft werden,

 

2.

in der Anlage in keinem Prozess eine Herstellung nach § 2 Absatz 16 der Biomassestrom- Nachhaltigkeitsverordnung stattfindet und

 

3.

in der Anlage bereits vor Ablauf des 31. Dezember 2020 erstmals Biomasse-Brennstoffe oder flüssige Biobrennstoffe zur Verbrennung verwendet worden sind.

 

(3) Im Hinblick auf die jeweils maßgeblichen Kriterien für Treibhausgaseinsparungen gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung gilt eine Anlage zu dem Zeitpunkt als in Betrieb genommen, zu dem in ihr zur Verbrennung erstmals Biomasse-Brennstoffe oder flüssige Biobrennstoffe verwendet worden sind.

 

(4) 1Bei der Berechnung der Treibhausgaseinsparung, die durc...

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