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Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 / Anlage 3 (zu § 13 Absatz 1) Mindestinhalt des jährlichen Emissionsberichts

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Der Emissionsbericht muss mindestens die folgenden Angaben und Nachweise enthalten:

1.

Allgemeine Angaben:

a)

Name, Anschrift, Geschäftssitz und ggf. abweichender Ort der Geschäftsleitung sowie Rechtsform,

b)

Kontaktdaten einer Ansprechperson,

c)

Berichtsjahr,

d)

NACE-Code,

e)

zuständiges Hauptzollamt, sofern vorhanden,

f)

Unternehmensnummer des zuständigen Hauptzollamtes, sofern vorhanden.

2.

Gesamtemissionsmenge in einem Kalenderjahr:

a)

berichtspflichtige Gesamtemissionsmenge in Tonnen CO2 und

b)

Gesamtemissionen des nach § 8 abzugsfähigen Biomasseanteils in Tonnen CO2.

3.

Angaben zu den in Verkehr gebrachten Brennstoffen für den Fall, dass zur Ermittlung von Brennstoffemissionen der Berechnungsansatz nach § 5 Absatz 2 angewendet wird:

a)

Bezeichnung des in Verkehr gebrachten Brennstoffs entsprechend der Unterteilung in Anlage 2 Teil 4 oder Teil 5,

b)

Menge des in Verkehr gebrachten Brennstoffs in Kilogramm, Litern, Gigajoule oder Megawattstunden,

c)

Umrechnungsfaktoren, Heizwerte, Emissionsfaktoren und Biomasseanteil des in Verkehr gebrachten Brennstoffs,

d)

nach § 8 abzugsfähiger Biomasseanteil des in Verkehr gebrachten Brennstoffs in Gigajoule oder Megawattstunden, differenziert nach Art der verwendeten Biomasse,

e)

Gesamtemissionen in Tonnen CO2,

f)

Gesamtemissionen aus Biomasse in Tonnen CO2 und

g)

für Benzin: Unterteilung in die verschiedenen Benzinsorten (E 5, E 10, Super Plus) und Menge der jeweiligen in Verkehr gebrachten Benzinsorte.

4.

Angaben für den Fall, dass zur Ermittlung von Brennstoffemissionen die kontinuierliche Messung nach § 5 Absatz 3 angewendet wird: Für jedes eingesetzte System zur kontinuierlichen Emissionsmessung:

a)

im Kalenderjahr ermittelte Gesamtemissionen in Tonnen CO2,im Kalenderjahr ermittelte Gesamtemissionen in Tonnen CO2,

b)

nach § 12 A...

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