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Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 / Anlage 2 (zu § 6 Absatz 1, 3 und 4, § 7 Absatz 1, 3 und 4, § 8 Absatz 1 und 4, § 9 Absatz 1, 3 und 4, § 10 Absatz 2, § 11, § 12 Absatz 4 und 6, § 15 Absatz 6, § 16 Absatz 1 und 2, § 17 Absatz 1) Ermittlung der Brennstoffemissionen

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Teil 1 Berechnung der berichtspflichtigen Brennstoffemissionen

Die Gesamtmenge der berichtspflichtigen Brennstoffemissionen berechnet sich nach der folgenden Formel:

Erläuterung der Abkürzungen:
EBrennstoff_BEHG die Gesamtmenge der Brennstoffemissionen nach Abzug der nach den §§ 16 und 17 abzugsfähigen Brennstoffemissionen;
EBrennstoff_in Verkehr ,k die Menge der auf einen in Verkehr gebrachten Brennstoff (k) entfallenden Brennstoffemissionen;
EBrennstoff_Doppelerfassung ,k die nach § 16 abzugsfähige Menge an Brennstoffemissionen eines in Verkehr gebrachten Brennstoffs (k);
EBrennstoff_Doppelbelastung ,k die nach § 17 abzugsfähige Menge an Brennstoffemissionen eines in Verkehr gebrachten Brennstoffs (k).
Das Ergebnis der Berechnung wird auf ganze Tonnen Kohlendioxid abgerundet.

Teil 2 Berechnung der Emissionen aus einem in Verkehr gebrachten Brennstoff

Die Menge der auf einen in Verkehr gebrachten Brennstoff entfallenden Brennstoffemissionen berechnet sich nach der folgenden Formel:

Als Menge gilt hierbei die nach § 6 ermittelte Brennstoffmenge.

Teil 3 Berechnung der abzugsfähigen Brennstoffemissionen

1.

Die nach § 16 abzugsfähige Menge an Brennstoffemissionen eines in Verkehr gebrachten Brennstoffs berechnet sich nach der folgenden Formel:

Erläuterung der Abkürzung:
MengeBrennstoff_erneut_in_Verkehr die nach den §§ 6 und 16 ermittelte Brennstoffmenge.

2.

Die nach § 17 abzugsfähige Menge an Brennstoffemissionen eines in Verkehr gebrachten Brennstoffs berechnet sich nach der folgenden Formel:

Erläuterung der Abkürzungen:
EF der Emissionsfaktor im Sinne von § 2 Nummer 11;
Hi der Heizwert im Sinne von § 2 Nummer 14;
MengeBrennstoff_EU-ETS i die im Kalenderjahr zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage (i) gelieferte Brennstoffmenge;
BiomasseanteilEU-ETS i der in der dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage (i) anerkannte Biomasseanteil.

Teil 4 Standardwerte zur Berechnung von Brennstoffemissionen

Nummer Brennstoff Nomenklatur Umrechnungsfaktor Heizwert Heizwertbezogener Emissionsfaktor
1 Benzin

2710 12 a...

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