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Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 / § 9 Berücksichtigung des Biomasseanteils bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen in den Fällen des § 2 Absatz 2a des Brennstoffemissionshandelsgesetzes

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(1) Abweichend von § 8 sind bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen aus Brennstoffen nach Anlage 2 Teil 5 für die Anwendbarkeit des Emissionsfaktors Null die Vorgaben zur Treibhausgasminderung nach § 6 Absatz 2 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung entsprechend anzuwenden.

 

(2) 1Der Verantwortliche muss der zuständigen Behörde alle erforderlichen Nachweise und Berechnungen zur Treibhausgasminderung nach Absatz 1 mit dem jährlichen Emissionsbericht vorlegen. 2Zur Nachweisführung muss der Verantwortliche die Nachweise und Berechnungen zur Treibhausgasminderung nach Satz 1 im Rahmen der jährlichen Emissionsberichterstattung von einer Prüfstelle, einem Umweltgutachter oder einer Umweltgutachterorganisation oder einer Zertifizierungsstelle überprüfen lassen.

 

(3) 1Als Vergleichswert für fossile Brennstoffe ist entsprechend der Verwendung des Brennstoffs der Wert nach Anhang V Teil C Nummer 19 oder Anhang VI Teil B Nummer 19 der Richtlinie (EU) 2018/2001 zu verwenden. 2Der Verantwortliche kann für Brennstoffe nach Anlage 2 Teil 5 bei der Ermittlung des Biomasseanteils die in Anlage 2 Teil 5 festgelegten Standardwerte des jeweiligen Brennstoffs verwenden. 3Werden die Berechnungsfaktoren nach § 7 Absatz 4 bestimmt, so ist die Höhe des Biomasseanteils des jeweiligen Brennstoffs auf der Grundlage eines von der zuständigen Behörde vorab genehmigten Verfahrens nachzuweisen.

 

(4) 1Für die in Abfallverbrennungsanlagen eingesetzten Brennstoffe nach Anlage 2 Teil 5 ist weder ein Nachweis nach § 8 noch nach den Absätzen 1 bis 3 erforderlich, sofern die Anlage vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen worden ist. 2Abfallverbrennungsanlagen gelten für die Zwecke der Nachweisführung ab dem Zeitpunkt als in Betrieb genommen, ab dem erstmals Brennstoffe nach Anlage 2 Teil 5 eingesetz...

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