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Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 / § 2 Begriffsbestimmungen

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Für diese Verordnung gelten neben den Begriffsbestimmungen des Brennstoffemissionshandelsgesetzes und der Brennstoffemissionshandelsverordnung vom 17. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3026) die folgenden Begriffsbestimmungen:

 

1.

Abfallverbrennungsanlage:

Anlage im Sinne von § 2 Absatz 2a des Brennstoffemissionshandelsgesetzes;

 

2.

Berechnungsfaktoren:

die Parameter Heizwert, Emissionsfaktor, Umrechnungsfaktor und Biomasseanteil;

 

3.

Bioenergieanteil:

das Verhältnis der aus Biomasse stammenden Energiemenge zur Gesamtenergiemenge eines Brennstoffs, der nach § 2 Absatz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes in einem Kalenderjahr in Verkehr gebracht wurde, ausgedrückt als Bruchteil;

 

4.

Biokraftstoffe:

Biokraftstoffe im Sinne von Artikel 2 Nummer 33 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82);

 

5.

Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung:

Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126, 5143) in der jeweils geltenden Fassung;

 

6.

Biomasse:

Biomasse im Sinne von Artikel 2 Nummer 24 der Richtlinie (EU) 2018/2001;

 

7.

Biomasseanteil:

das Verhältnis des aus Biomasse stammenden Kohlenstoffs zum Gesamtkohlenstoffgehalt eines Brennstoffs oder Materials, ausgedrückt als Bruchteil, wie er in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage zu bestimmen ist nach den Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission (ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 1; L 118 vom...

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