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EMAS-Verordnung EG/1221/2009 / Art. 13 Registrierung von Organisationen

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(1) Die zuständigen Stellen prüfen die Registrierungsanträge von Organisationen nach den zu diesem Zwecke aufgestellten Verfahren.

 

(2) Stellt eine Organisation einen Registrierungsantrag, so registriert die zuständige Stelle die betreffende Organisation und vergibt eine Registrierungsnummer, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

 

a)

Die zuständige Stelle hat einen Registrierungsantrag erhalten, der alle in Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a bis d aufgeführten Unterlagen enthält;

 

b)

die zuständige Stelle hat sich vergewissert, dass die Begutachtung und Validierung gemäß den Artikeln 25, 26 und 27 durchgeführt wurden;

 

c)

die zuständige Stelle ist aufgrund der vorliegenden materiellen Nachweise, beispielsweise eines schriftlichen Berichts der zuständigen Durchsetzungsbehörde davon überzeugt, dass es keinen Nachweis für einen Verstoß gegen die geltenden Umweltrechtsvorschriften gibt,

 

d)

es liegen keine Beschwerden von interessierten Kreisen vor bzw. Beschwerden wurden positiv geklärt;

 

e)

die zuständige Stelle ist aufgrund von Nachweisen überzeugt, dass die Organisation alle Forderungen dieser Verordnung einhält; und

 

f)

die zuständige Stelle hat gegebenenfalls eine Registrierungsgebühr erhalten.

 

(3) Die zuständige Stelle teilt der Organisation mit, dass sie registriert wurde, und vergibt die Registrierungsnummer sowie das EMAS-Logo an die Organisation.

 

(4) Gelangt eine zuständige Stelle zu dem Schluss, dass eine Organisation, die eine Registrierung beantragt hat, die Anforderungen gemäß Absatz 2 nicht erfüllt, so lehnt sie die Registrierung der Organisation ab und übermittelt ihr hierfür eine ausführliche Begründung.

 

(5) Erhält die zuständige Stelle von der Akkreditierungsstellen oder der Zulassungsstelle einen schriftlichen Kontrollbericht, dem zufolge die Tätig...

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