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Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung / §§ 6 - 9 Kapitel 3 Besonderes elektronisches Behördenpostfach

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§ 6 Besonderes elektronisches Behördenpostfach; Anforderungen

 

(1) Die Behörden sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts können zur Übermittlung elektronischer Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg ein besonderes elektronisches Behördenpostfach verwenden,

 

1.

das auf dem Protokollstandard OSCI oder einem diesen ersetzenden, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Protokollstandard beruht,

 

2.

bei dem die Identität des Postfachinhabers in einem Identifizierungsverfahren geprüft und bestätigt wurde,

 

3.

bei dem der Postfachinhaber in ein sicheres elektronisches Verzeichnis eingetragen ist und

 

4.

bei dem feststellbar ist, dass das elektronische Dokument vom Postfachinhaber versandt wurde.

 

(2) Das besondere elektronische Behördenpostfach muss

 

1.

über eine Suchfunktion verfügen, die es ermöglicht, andere Inhaber von besonderen elektronischen Postfächern aufzufinden,

 

2.

für andere Inhaber von besonderen elektronischen Postfächern adressierbar sein und

 

3.

barrierefrei sein im Sinne der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung.

 

(3) Das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach eines Gerichts, einer Staatsanwaltschaft, einer Amtsanwaltschaft, einer Justizvollzugsanstalt oder einer Jugendarrestanstalt steht einem besonderen elektronischen Behördenpostfach gleich, soweit diese Stelle Aufgaben einer Behörde nach Absatz 1 wahrnimmt; § 7 findet keine Anwendung.

[1] § 6 geändert durch Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021. Anzuwenden ab 01.01.2022.

§ 7 Identifizierungsverfahren

 

(1) 1Die von den obersten Behörden des Bundes oder den Landesregierungen für ihren Bereich bestimmten öffentlich-rechtlichen Stellen prüfen die Identität der Behörden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts und bestätigen dies in einem sicheren elektronischen Verze...

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