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Einrichtungenqualitätsgesetz Mecklenburg-Vorpommern [31. ... / § 5 Aufzeichnungs- und Autbewahrungspflichten

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(1) 1Der Träger einer Einrichtung oder Räumlichkeit nach § 2 Absatz 1, 2 oder 3[1] hat nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung Aufzeichnungen über den Betrieb zu machen und die Qualitätssicherungsmaßnahmen und deren Ergebnisse so zu dokumentieren, dass der ordnungsgemäße Betrieb festgestellt werden kann. 2Die Aufzeichnungen müssen folgende Angaben enthalten:

 

1.

die Nutzungsart, die Lage, die Zahl und die Größe der Räume sowie die Belegung der Bewohnerzimmer,

 

2.

den Namen und den Vornamen der Leitung der Einrichtung oder Räumlichkeit[2], in Pflegeeinrichtungen der Pflegedienstleitung und deren Stellvertretung,

 

3.

den Stellenplan sowie die Dienstpläne der letzten drei Monate,

 

4.

den Namen, den Vornamen und das Geburtsdatum der Bewohner,

 

5.

die Umsetzung der individuellen Pflegeplanungen und der Gesamtplanung oder Teilhabeplanung[3] für die Bewohner,

 

6.

die freiheitsbeschränkenden und die freiheitsentziehenden Maßnahmen bei Bewohnern sowie die Angabe des für die Anordnung der Maßnahme Verantwortlichen,

 

7.

den Erhalt, die Aufbewahrung und die Verabreichung von Arzneimitteln einschließlich der pharmazeutischen Überprüfung der Arzneimittelvorräte und die Unterweisung der Mitarbeiter über den sachgerechten Umgang mit Arzneimitteln,

 

8.

die Vollmachten der Bewohner und die Abrechnung der für sie verwalteten Gelder oder Wertsachen.

3Aufzeichnungen, die für andere Stellen als die zuständige Behörde gefertigt worden sind, können zur Erfüllung der Anforderungen im Sinne der Sätze 1 und 2 verwendet werden.

 

(2) Bei Räumlichkeiten mit mehreren Leistungsvereinbarungen[4] sind die Aufzeichnungen gesondert vorzunehmen.

 

(3) 1Der Träger hat die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sowie die sonstigen Unterlagen und Belege über den Betrieb einer Einrichtung oder Räuml...

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