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Einkommensteuergesetz / § 32a Einkommensteuertarif

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Ab 01.01.2026:

(1) 1Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem auf volle Euro abgerundeten zu versteuernden Einkommen. 2Sie beträgt ab dem Veranlagungszeitraum 2026 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen

  1. bis 12 348 Euro (Grundfreibetrag):

    0;

  2. von 12 349 Euro bis 17 799 Euro:

    (914,51 · y + 1 400) · y;

  3. von 17 800 Euro bis 69 878 Euro:

    (173,10 · z + 2 397) · z + 1 034,87;

  4. von 69 879 Euro bis 277 825 Euro:

    0,42 · x – 11 135,63;

  5. von 277 826 Euro an:

    0,45 · x – 19 470,38.

3Die Größe "y" ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. 4Die Größe "z" ist ein Zehntausendstel des 17 799 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. 5Die Größe "z" ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. 6Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.

 

(1)[1] 1Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem auf volle Euro abgerundeten zu versteuernden Einkommen. 2Sie beträgt ab dem Veranlagungszeitraum 2025 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen

  1. bis 12 096 Euro (Grundfreibetrag):

    0;

  2. von 12 097 Euro bis 17 443 Euro:

    (932,30 · y + 1 400) · y;

  3. von 17 444 Euro bis 68 480 Euro:

    (176,64 · z + 2 397) · z + 1 015,13;

  4. von 68 481 Euro bis 277 825 Euro:

    0,42 · x – 10 911,92;

  5. von 277 826 Euro an:

    0,45 · x – 19 246,67.

3Die Größe "y" ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. 4Die Größe "z" ist ein Zehntausendstel des 17 443 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. 5Die Größe "x" ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. 6Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.

Vom 01.11.2024 bis 31.12.2024:

(1) 1Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem auf volle Euro abgerundeten zu versteuernden Einkommen. 2Sie beträgt ab dem Veranlagungszeitraum 2024 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen

  1. bis 11 784 Euro (Grundfreibetrag):

    0;

  2. von 11 785 Euro bis 17 005 Euro:

    (954,80 · y + 1 400) · y;

  3. von 17 006 Euro bis 66 760 Euro:

    (181,19 · z + 2 397) · z + 991,21;

  4. von 66 761 Euro bis 277 825 Euro:

    0,42 · x – 10 636,31;

  5. von 277 826 Euro an:

    0,45 · x – 18 971,06.

3Die Größe "y" ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. 4Die Größe "z" ist ein Zehntausendstel des 17 005 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. 5Die Größe "x" ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. 6Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.

Vom 01.01.2024 bis 31.10.2024:

(1) 1Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem auf volle Euro abgerundeten zu versteuernden Einkommen. 2Sie beträgt ab dem Veranlagungszeitraum 2024 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen

  1. bis 11 604 Euro (Grundfreibetrag):

    0;

  2. von 11 605 Euro bis 17 005 Euro:

    (954,80 · y + 1 400) · y;

  3. von 17 006 Euro bis 66 760 Euro:

    (181,19 · z + 2 397) · z + 1 025,38;

  4. von 66 761 Euro bis 277 825 Euro:

    0,42 · x – 10 602,13;

  5. von 277 826 Euro an:

    0,45 · x – 18 936,88.

3Die Größe "y" ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. 4Die Größe "z" ist ein Zehntausendstel des 17 005 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. 5Die Größe "x" ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. 6Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.

Für 2023:

(1) 1Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem auf volle Euro abgerundeten zu versteuernden Einkommen. 2Sie beträgt im Veranlagungszeitraum 2023 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen

  1. bis 10 908 Euro (Grundfreibetrag):

    0;

  2. von 10 909 Euro bis 15 999 Euro:

    (979,18 · y + 1 400) · y;

  3. von 16 000 Euro bis 62 809 Euro:

    (192,59 · z + 2 397) · z + 966,53;

  4. von 62 810 Euro bis 277 825 Euro:

    0,42 · x – 9 972,98;

  5. von 277 826 Euro an:

    0,45 · x – 18 307,73.

3Die Größe "y" ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. 4Die Größe "z" ist ein Zehntausendstel des 15 999 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. 5Die Größe "x" ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde ...

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