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Einkommensteuergesetz / § 24a Altersentlastungsbetrag

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1Der Altersentlastungsbetrag ist bis zu einem Höchstbetrag im Kalenderjahr ein nach einem Prozentsatz ermittelter Betrag des Arbeitslohns und der positiven Summe der Einkünfte, die nicht solche aus nichtselbständiger Arbeit sind. 2Bei der Bemessung des Betrags bleiben außer Betracht:

 

1.

Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Absatz 2;

 

2.

Einkünfte aus Leibrenten im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a;

 

3.

Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 4 Satz 4 Buchstabe b;

 

4.

Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 5 Satz 1, soweit § 22 Nummer 5 Satz 11 anzuwenden ist;

 

5.

Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 5 Satz 2 Buchstabe a.

3Der Altersentlastungsbetrag wird einem Steuerpflichtigen gewährt, der vor dem Beginn des Kalenderjahres, in dem er sein Einkommen bezogen hat, das 64. Lebensjahr vollendet hatte. 4Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer sind die Sätze 1 bis 3 für jeden Ehegatten gesondert anzuwenden. 5Der maßgebende Prozentsatz und der Höchstbetrag des Altersentlastungsbetrags sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgende Kalenderjahr Altersentlastungsbetrag
in % der Einkünfte Höchstbetrag in Euro
2005 40,0 1 900
2006 38,4 1 824
2007 36,8 1 748
2008 35,2 1 672
2009 33,6 1 596
2010 32,0 1 520
2011 30,4 1 444
2012 28,8 1 368
2013 27,2 1 292
2014 25,6 1 216
2015 24,0 1 140
2016 22,4 1 064
2017 20,8 988
2018 19,2 912
2019 17,6 836
2020 16,0 760
2021 15,2 722
2022 14,4 684
2023 14,0 665
2024 13,6 646
2025 13,2 627
2026 12,8 608
2027 12,4 589
2028 12,0 570
2029 11,6 551
2030 11,2 532
2031 10,8 513
2032 10,4 494
2033 10,0 475
2034 9,6 456
2035 9,2 437
2036 8,8 418
2037 8,4 399
2038 8,0 380
2039 7,6 361
2040 7,2 342
2041 6,8 323
2042 6,4 304
2043 6,0 285
2044 5,6 266
2045 5,2 247
2046 4,8 228
2047 4,4 209
2048 4,0 190
2049 3,6 171
2050 3,2 152
2051 2,8 133
2052 2,4 114
2053 2,0 95
2054 1,6 76
2055 1,2 57
2056 0,8 38
2057 0,4 19
2058 0,0 0
[1] § 24a geändert durch Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024. Zur Anwendung siehe § 52 Absatz 26: § 19 Absatz 2 Satz 3 und § 24a Satz 5 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) sind beim Steuerabzug vom Arbeitslohn erstmals ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden. Anzuwenden ab 01.01.2025.

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