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Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2025 / Zu § 5 EStG

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H 5.1 Allgemeines zum Betriebsvermögensvergleich nach § 5 EStG

Besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis

>BMF vom 12.03.2010 (BStBl I S. 239), Rn. 19 ff.

(Anhang 9 III)

Betriebsvermögensvergleich für gewerbliche Betriebe

>R 4.1 Abs. 2

Bodengewinnbesteuerung

>H 55 (Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert, Bodengewinnbesteuerung)

Buchführungspflicht einer Personenhandelsgesellschaft

für ihr gesamtes Betriebsvermögen (>R 4.2 Abs. 2) einschließlich etwaigen Sonderbetriebsvermögens der Gesellschafter ergibt sich aus § 141 AO (>BFH vom 23.10.1990 – VIII R 142/85, BStBl II 1991 S. 401 und BFH vom 11.03.1992 – XI R 38/89, BStBl II S. 797).

Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen

>AEAO zu § 140 AO

Genussrechtskapital

Zum Ausweis von Genussrechtskapital in der Steuerbilanz >BMF vom 11.04.2023 (BStBl I S. 672)

Gesetzliche Vorschriften

  • für die Buchführung und den Jahresabschluss i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG sind insbesondere die handelsrechtlichen Vorschriften (§§ 238, 240, 241a, 242, 264-264c, 336, 340a und 341a HGB) und die Vorschriften des § 141 AO.
  • für die Buchführungspflicht können auch ausländische Rechtsnormen sein (>R 4.1 Abs. 4 Satz 2 und BFH vom 25.06.2014 – I R 24/13, BStBl II 2015 S. 141).

Gewinnermittlung für Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter

einer gewerblich tätigen Personenhandelsgesellschaft (>R 4.2 Abs. 2) richtet sich ebenfalls nach § 5 EStG; sie erfolgt in der Weise, dass die Steuerbilanz der Gesellschaft mit den Ergebnissen etwaiger Ergänzungsbilanzen und den Sonderbilanzen der Gesellschafter zusammengefasst wird (>BFH vom 11.03.1992 – XI R 38/89, BStBl II S. 797).

Handelsregister

  • Eintragung im Handelsregister ist für Annahme eines Gewerbebetriebs allein nicht entscheidend (>BFH vom 29.01.1952 – I 65/51 U, BStBl III S. 99 und BFH vom 14.02.1956 – I 84/55 U, BStBl III S. 103).
  • Personengesellschaft – Ist...

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