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Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2025 / Zu § 15a EStG

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H 15a Verluste bei beschränkter Haftung

Allgemeines

Die Frage der Zurechnung von Einkünften wird durch die Regelung des § 15a Abs. 1 bis 4 EStG nicht berührt. Verlustanteile, die der Kommanditist nach § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG nicht ausgleichen oder abziehen darf, werden diesem nach Maßgabe der vom BFH für die Zurechnung von Einkünften entwickelten Grundsätze zugerechnet (>BFH vom 10.11.1980 – GrS 1/79, BStBl II 1981 S. 164, vom 19.03.1981 – IV R 42/75, BStBl II S. 570, vom 26.03.1981 – IV R 134/78, BStBl II S. 572, vom 05.05.1981 – VIII B 26/80, BStBl II S. 574, vom 26.05.1981 – IV R 17/81, BStBl II S. 668 und IV R 47/78, BStBl II S. 795 und vom 22.01.1985 – VIII R 43/84, BStBl II 1986 S. 136). Daher mindern diese Verlustanteile auch die Gewinne, die dem Kommanditisten in späteren Wj. aus seiner Beteiligung an der KG zuzurechnen sind.

Anwachsung auf eine GmbH

Wächst eine KG auf den einzig verbleibenden Kommanditisten in der Rechtsform einer GmbH an, ist der zum Beendigungszeitpunkt festgestellte verrechenbare Verlust des Kommanditisten i. S. d. § 15a Abs. 4 nur mit künftigen Gewinnen der GmbH verrechenbar (>BFH vom 19.03.2025 – XI R 2/23, BStBl II S. 862).

Anwendungsbereich

§ 15a EStG gilt für sämtliche Kommanditgesellschaften, nicht nur für Verlustzuweisungsgesellschaften (>BFH vom 09.05.1996 – IV R 75/93, BStBl II S. 474).

Auflösung des negativen Kapitalkontos

  • Bei einem vorzeitigen Fortfall des negativen Kapitalkontos kann eine überschießende Außenhaftung des Kommanditisten nicht gewinnmindernd berücksichtigt werden (>BFH vom 26.09.1996 – IV R 105/94, BStBl II 1997 S. 277).
  • >H 16 (4) Negatives Kapitalkonto

Beispiele:

1. Grundfall
Die eingetragene Hafteinlage des Kommanditisten beträgt 200.000 €.
tatsächlich geleistete Einlage    
(= Kapitalkonto 01.01.01) 110.000 €    
Verlustanteil des Kommanditisten 01 300.000 €    
...

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