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Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2025 / H 50a.2 Berechnung des Steuerabzugs nach § 50a EStG in besonderen Fällen

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Allgemeines

  • Zum Steuerabzug nach § 50a EStG bei Einkünften beschränkt Steuerpflichtiger aus künstlerischen, sportlichen, artistischen, unterhaltenden oder ähnlichen Darbietungen >BMF vom 25.11.2010 (BStBl I S. 1350) – Anhang 12 IV letztmals abgedruckt im EStH 2016.
  • Zur Haftung eines im Ausland ansässigen Vergütungsschuldners gem. § 50a Abs. 5 EStG auf der sog. zweiten Ebene >BFH vom 22.08.2007 – I R 46/02, (BStBl II 2008 S. 190).

Auslandskorrespondenten

>BMF vom 13.03.1998 (BStBl I S. 351)

Ausländische Kulturvereinigungen

>BMF vom 20.07.1983 (BStBl I S. 382) und BMF vom 30.05.1995 (BStBl I S. 336)

Doppelbesteuerungsabkommen

Nach § 50d Abs. 1 Satz 1 EStG sind die Vorschriften über die Einbehaltung, Abführung und Anmeldung der Steuer durch den Schuldner der Vergütung nach § 50a EStG ungeachtet eines DBA anzuwenden, wenn Einkünfte nach dem Abkommen nicht oder nur nach einem niedrigeren Steuersatz besteuert werden können (>BFH vom 13.07.1994 – I R 120/93, BStBl II 1995 S. 129).

Fotomodelle

Zur Aufteilung von Gesamtvergütungen beim Steuerabzug von Einkünften beschränkt stpfl. Fotomodelle >BMF vom 09.01.2009 (BStBl I S. 362).

Gewinnerzielungsabsicht

Ein Vergütungsschuldner kann nicht allein deshalb auf den Einbehalt und die Abführung der Steuer verzichten, weil der Vergütungsgläubiger in Form eines ausländisches Künstlerensembles staatliche Zuschüsse in Anspruch nimmt und ohne diese nicht tätig werden kann. Denn allein die Inanspruchnahme staatlicher Zuschüsse spricht nicht gegen die Gewinnerzielungsabsicht (>BFH vom 25.10.2023 – I R 35/21, BStBl II 2024 S. 343).

Sicherungseinbehalt nach § 50a Abs. 7 EStG

  • Allgemeines >BMF vom 02.08.2002 (BStBl I S. 710)
  • Sperrwirkung nach § 48 Abs. 4 EStG >BMF vom 19.07.2022 (BStBl I S. 1229) Rn. 94 ff.

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  • Im Falle einer Aussetzung (Aufhebung...

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