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Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2025 / H 46.2 Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG

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Abtretung/Verpfändung

  • Zur Abtretung bzw. Verpfändung des Erstattungsanspruchs >§ 46 AO sowie AEAO zu § 46,
  • Zum Entstehen des Erstattungsanspruchs >§ 38 AO i. V. m. § 36 Abs. 1 EStG

Anlaufhemmung

Eine Anlaufhemmung gem. § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO kommt in den Fällen des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG nicht in Betracht (>BFH vom 14.04.2011 – VI R 53/10, BStBl II S. 746).

Ermittlung der Summe der Einkünfte

Unter der "Summe der Einkünfte" i. S. d. § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG ist derjenige Saldo zu verstehen, der nach horizontaler und vertikaler Verrechnung der Einkünfte verbleibt. Versagt das Gesetz – wie in § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG im Falle eines Verlustes aus privaten Veräußerungsgeschäften – die Verrechnung eines Verlustes aus einer Einkunftsart mit Gewinnen bzw. Überschüssen aus anderen Einkunftsarten, fließt dieser Verlust nicht in die "Summe der Einkünfte" ein (>BFH vom 26.03.2013 – VI R 22/11, BStBl II S. 631).

Pfändung des Erstattungsanspruchs aus der Antragsveranlagung

>§ 46 AO sowie AEAO zu § 46

Rechtswirksamer Antrag, fristwahrender Antrag

  • Ein Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer ist nur dann rechtswirksam gestellt, wenn der amtlich vorgeschriebene Vordruck verwendet wird, dieser innerhalb der allgemeinen Festsetzungsfrist beim Finanzamt eingeht und bis dahin auch vom Arbeitnehmer eigenhändig unterschrieben ist (>BFH vom 10.10.1986 – VI R 208/83, BStBl II 1987 S. 77). Eine Einkommensteuererklärung ist auch dann "nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck" abgegeben, wenn ein – auch einseitig – privat gedruckter oder fotokopierter Vordruck verwendet wird, der dem amtlichen Muster entspricht (>BFH vom 22.05.2006 – VI R 15/02, BStBl II 2007 S. 2).
  • Der Ablauf der Festsetzungsfrist wird nach § 171 Abs. 3 AO nur dann gehemmt, wenn die Steuererklärung bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist...

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Einkommensteuer-Richtlinien... / R 46.2 Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG

  (1) Die Vorschrift des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG ist nur anwendbar, wenn der Arbeitnehmer nicht bereits nach den Vorschriften des § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 EStG zu veranlagen ist.  (2) Der Antrag ist innerhalb der allgemeinen Festsetzungsfrist von vier Jahren ...

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