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Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2025 / H 4.6 Wechsel der Gewinnermittlungsart

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Ansatz- oder Bewertungswahlrechte

gelten beim Übergang zum Betriebsvermögensvergleich als nicht ausgeübt (>BFH zu § 13a vom 14.04.1988 – IV R 96/86, BStBl II S. 672).

Bewertung von Wirtschaftsgütern

Die einzelnen Wirtschaftsgüter sind beim Übergang zum Betriebsvermögensvergleich mit den Werten anzusetzen, mit denen sie zu Buch stehen würden, wenn von Anfang an der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt worden wäre (>BFH vom 23.11.1961 – IV 98/60 S, BStBl III 1962 S. 199).

Erneuter Wechsel der Gewinnermittlungsart

  • Nach einem Wechsel der Gewinnermittlungsart ist der Stpfl. grundsätzlich für drei Wj. an diese Wahl gebunden. Nur bei Vorliegen eines besonderen wirtschaftlichen Grundes (z. B. Einbringung nach § 24 UmwStG (Umwandlungssteuergesetz) kann er vor Ablauf dieser Frist zurück wechseln (BFH vom 09.11.2000 – IV R 18/00, BStBl II 2001 S. 102).
  • Der Stpfl. bleibt für den betreffenden Gewinnermittlungszeitraum an die einmal getroffene Wahl gebunden, es sei denn, er legt eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse und einen vernünftigen wirtschaftlichen Grund für den Wechsel dar. Ein Irrtum des Stpfl. über die steuerlichen Folgen der gewählten Gewinnermittlungsart erfüllt diese Voraussetzung nicht (>BFH vom 27.11.2024 – X R 1/23, BStBl II 2025 S. 236).

Gewinnberichtigungen beim Wechsel der Gewinnermittlungsart

  • Der Übergang von der EÜR zum Betriebsvermögensvergleich erfordert, dass Betriebsvorgänge, die bisher nicht berücksichtigt worden sind, beim ersten Betriebsvermögensvergleich berücksichtigt werden (>BFH vom 28.05.1968 – IV R 202/67, BStBl II S. 650 und vom 24.01.1985 – IV R 155/83, BStBl II S. 255).
  • Soweit sich die Betriebsvorgänge, die den durch den Wechsel der Gewinnermittlungsart bedingten Korrekturen entsprechen, noch nicht im ersten Jahr nach dem Übergang z...

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