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Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2025 / H 3c Anteilige Abzüge

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Anwendung des Teileinkünfteverfahrens in der steuerlichen Gewinnermittlung (für Beteiligungen von nicht mehr als 25 %)

>BMF vom 23.10.2013 (BStBl I S. 1269)

(Anhang 16 XV)

Hinzurechnungsbetrag

Hinzurechnungen nach §§ 7, 10 AStG sind keine Einnahmen i. S. d. § 3c Abs. 1 EStG (>BFH vom 07.09.2005 – I R 118/04, BStBl II 2006 S. 537).

Teilabzugsverbot bei Bilanzberichtigung

Kommst es im Rahmen einer Bilanzberichtigung zu einer Betriebsvermögensminderung i. S. d. § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG, gilt das Teilabzugsverbot auch dann, wenn der Bilanzierungsfehler dem Stpfl. in einem Jahr vor Geltung des Halbeinkünfteverfahrens unterlaufen ist (>BFH vom 27.07.2023 – IV R 15/20, BStBl II S. 1032).

Teilabzugsverbot bei Mitunternehmerschaften

  • Das Teilabzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG findet in dem Umfang auf Betriebsausgaben der Gesamthand keine Anwendung, wie diese Sondervergütungen der Gesellschafter i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sind (>BFH vom 06.02.2020 – IV R 5/18, BStBl II S. 448).
  • Das Teilabzugsverbot findet auf Sonderbetriebsausgaben des Mitunternehmers keine Anwendung, die Gesamthandseinkünfte der Gesellschaft sind. Maßgebend ist insoweit eine auf den Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft bezogene Betrachtung (>BFH vom 16.11.2023 – IV R 26/20, BStBl II 2024 S. 367).
  • Bei mehrstöckigen Personengesellschaften oder Organschaften bleibt es bei der auf den Gesamtgewinn der konkreten Mitunternehmerschaft bezogenen Betrachtung (>BFH vom 16.11.2023 – IV R 26/20, BStBl II 2024 S. 367).
  • Bei einer gewerblich geprägten Personengesellschaft, deren Tätigkeit ausschließlich darin besteht, einen Anteil an einer Kapitalgesellschaft zu halten, um daraus teilweise steuerfreie Dividendenerträge i. S. d. § 3 Nr. 40 Buchst. d EStG zu erzielen, unterliegen laufende Verwaltungs- und Konzernabschlusskosten ...

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