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Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2025 / H 10.3 Versorgungsleistungen

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Ablösung eines Nießbrauchs oder eines anderen Nutzungsrechts

  • >BMF vom 11.03.2010 (BStBl I S. 227) unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 06.05.2016 (BStBl I S. 476), Rz. 25 und 85

    (Anhang 13 IV)

  • >BMF vom 30.09.2013 (BStBl I S. 1184), Rz. 55-67

    (Anhang 30 VI)

Altenteilsleistung

Der Wert unbarer Altenteilsleistungen ist nach § 2 Abs. 2 SvEV vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3385) in der für den jeweiligen VZ geltenden Fassung zu schätzen (>BFH vom 18.12.1990 – X R 151/88, BStBl II 1991 S. 354).

Beerdigungskosten

Soweit der Vermögensübernehmer kein Erbe und vertraglich zur Übernahme der durch den Tod des letztverstorbenen Vermögensübergebers entstandenen Beerdigungskosten verpflichtet ist, kann er die durch den Tod des letztverstorbenen Vermögensübergebers entstandenen Beerdigungskosten als dauernde Last abziehen (>BFH vom 19.01.2010 – X R 17/09, BStBl II S. 544). Ist er hingegen Alleinerbe, sind die Beerdigungskosten auch dann nicht abziehbar, wenn er sich vertraglich zur Übernahme dieser Kosten verpflichtet hat (>BFH vom 19.01.2010 – X R 32/09, BStBl II 2011 S. 162).

Erbbauzinsen

Erbbauzinsen, die im Zusammenhang mit der Selbstnutzung einer Wohnung im eigenen Haus anfallen, können nicht als dauernde Last abgezogen werden (>BFH vom 24.10.1990 – X R 43/89, BStBl II 1991 S. 175).

Schuldzinsen

Schuldzinsen zur Finanzierung von als Sonderausgaben abziehbaren privaten Versorgungsleistungen sind nicht als Versorgungsleistungen abziehbar (>BFH vom 14.11.2001 – X R 120/98, BStBl II 2002 S. 413).

Vermögensübertragung im Zusammenhang mit Versorgungsleistungen

>BMF vom 11.3.2010 (BStBl I S. 227) unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 06.05.2016 (BStBl I S. 476)

(Anhang 13 IV)

Vorweggenommene Erbfolge

Zur ertragsteuerlichen Behandlung der vorweggenommenen Erbfolge >BMF vom 13.01...

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