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Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2024 / Zu § 23 EStG

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H 23 Private Veräußerungsgeschäfte

Anschaffung

  • Zu Anschaffungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge und bei Erbauseinandersetzung >BMF vom 13.01.1993 (BStBl I S. 80) unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 26.02.2007 (BStBl I S. 269) und >BMF vom 14.03.2006 (BStBl I S. 253) unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 27.12.2018 (BStBl 2019 I S. 11).

    (Anhang 13 II)

    (Anhang 13 I)

  • >Enteignung
  • Anschaffung ist auch

    • die Abgabe eines Meistgebots in einer Zwangsversteigerung (>BFH vom 27.08.1997 – BStBl 1998 II S. 135),
    • der Erwerb aufgrund eines Ergänzungsvertrags, wenn damit erstmalig ein Anspruch auf Übertragung eines Miteigentumsanteils rechtswirksam entsteht (>BFH vom 17.12.1997 – BStBl 1998 II S. 343),
    • der entgeltliche Erwerb eines Anspruchs auf Rückübertragung eines Grundstücks nach dem VermG (Restitutionsanspruch) (>BFH vom 13.12.2005 – BStBl 2006 II S. 513),
    • der Erwerb eines parzellierten und beplanten Grundstücks, das der Eigentümer aufgrund eines Rückübertragungsanspruchs dafür erhält, dass er bei der Veräußerung eines nicht parzellierten Grundstücks eine Teilfläche ohne Ansatz eines Kaufpreises überträgt (>BFH vom 13.04.2010 – BStBl II S. 792).
  • Keine Anschaffung ist

    • der unentgeltliche Erwerb eines Wirtschaftsguts, z. B. durch Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung (>BFH vom 04.07.1950 – BStBl 1951 III S. 237, vom 22.09.1987 – BStBl 1988 II S. 250 und vom 12.07.1988 – BStBl II S. 942, >Veräußerungsfrist), Ein unentgeltlicher Erwerb liegt auch vor, wenn im Rahmen der Übertragung eines Grundstücks im Wege der vorweggenommenen Erbfolge dem Übergeber ein dingliches Wohnrecht eingeräumt wird und die durch Grundschulden auf dem Grundstück abgesicherten Darlehen des Rechtsvorgängers nicht übernommen werden (>BFH vom 03.09.2019 - BStBl 2020 II S. 122),
    • der Erwerb kraft Gesetzes oder eines aufgr...

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