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Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2024 / Zu § 22 EStG

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H 22.1 Besteuerung von wiederkehrenden Bezügen mit Ausnahme der Leibrenten

Stiftung

>H 20.2

Stipendien

Leistungen aus einem Stipendium für die Aus- und Fortbildung eines Stipendiaten können steuerbare wiederkehrende Bezüge gemäß § 22 Nr. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 3 Buchst. b EStG sein. Voraussetzung ist, dass die Weiterbildung im Rahmen eines Dienst- oder vergleichbaren Rechtsverhältnisses erfolgt, die Leistungen aus dem Stipendium an die Erfüllung der sich aus einem solchen Rechtsverhältnis ergebenden Verpflichtungen anknüpfen und die fehlende Entlohnung aus jenem Rechtsverhältnis ausgleichen sollen (>BFH vom 08.07.2020 - BStBl 2021 II S. 557).

Verpfändung eines GmbH-Anteils

Verpfändet ein an einem Darlehensverhältnis nicht beteiligter Dritter einen GmbH-Anteil zur Sicherung des Darlehens, kann die Vergütung, die der Dritte dafür erhält, entweder zu Einkünften aus wiederkehrenden Bezügen i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 1, 1. Halbsatz EStG oder zu Einkünften aus Leistungen i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG führen (>BFH vom 14.04.2015 – BStBl II S. 795).

Vorweggenommene Erbfolge

  • >BMF vom 11.03.2010 (BStBl I S. 227), Rz. 81.

    (Anhang 13 IV)

  • Ein gesamtberechtigter Ehegatte versteuert ihm zufließende Altenteilsleistungen anlässlich einer vorweggenommenen Erbfolge im Regelfall auch dann nach § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG, wenn er nicht Eigentümer des übergebenen Vermögens war. Der Abzugsbetrag nach § 24a EStG und der Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nr. 3 EStG kann jedem Ehegatten gewährt werden, wenn er Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen hat (>BFH vom 22.09.1993 – BStBl 1994 II S. 107).

Wiederkehrende Bezüge sind nicht:

  • Bezüge, die sich zwar wiederholen, bei denen aber die einzelne Leistung jeweils von einer neuen Entschlussfassung oder Vereinbarung abhängig ist (>BFH vom 20.07.1971 – BStBl 1972 II S. 170),
  • Schadensersatzrenten zum Ausgleich vermehrter Bedürfnisse; sog. Mehrbedarfsren...

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