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Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2024 / H 15.7 Abgrenzung des Gewerbebetriebs von der Vermögensverwaltung

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H 15.7 (1)

Beginn der Betriebsverpachtung

  • Verfahren >BFH vom 13.11.1963 (BStBl 1964 III S. 124)
  • >Oberste Finanzbehörden der Länder (BStBl 1965 II S. 4 ff.)

Betriebsaufspaltung/Gewerblicher Grundstückshandel

Gehört ein Grundstück zum Betriebsvermögen (Umlaufvermögen) eines gewerblichen Grundstückshandels und wird es im Rahmen einer Betriebsaufspaltung als eine wesentliche Betriebsgrundlage an ein Betriebsunternehmen vermietet, wird das Grundstück unter Fortführung des Buchwerts notwendiges Betriebsvermögen (Anlagevermögen) bei dem Besitzunternehmen (>BFH vom 21.06.2001 – BStBl 2002 II S. 537).

Einkunftsermittlung

  • Bei im Betriebsvermögen gehaltenen Beteiligungen an vermögensverwaltenden Personengesellschaften >BMF vom 29.04.1994 (BStBl I S. 282) und BMF vom 08.06.1999 (BStBl I S. 592) und >BFH vom 11.04.2005 (BStBl II S. 679).

    (Anhang 30 III)

  • Überträgt ein gewerblich tätiger Gesellschafter einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft (sog. Zebragesellschaft) ein Wirtschaftsgut seines Betriebsvermögens in das Gesamthandsvermögen der vermögensverwaltenden Personengesellschaft, führt dies nicht zur Aufdeckung der stillen Reserven bei dem Gesellschafter, soweit dieser an der Zebragesellschaft betrieblich beteiligt ist. Dies gilt auch dann, wenn die Übertragung zu fremdüblichen Bedingungen erfolgt. Die auf die betriebliche Beteiligung entfallenden stillen Reserven sind erst bei der Veräußerung des Wirtschaftsguts durch die Zebragesellschaft aufzudecken (>BFH vom 26.4.2012 – BStBl 2013 II S. 142).

Erwerb von "gebrauchten" Lebensversicherungen

Die Grenze der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb wird nicht überschritten, wenn der Erwerb und das Halten "gebrauchter" Lebensversicherungen sowie der Einzug der Versicherungssumme bei Fälligkeit den Beginn und das Ende einer in...

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Einkommensteuer-Richtlinien... / R 15.7 Abgrenzung des Gewerbebetriebs von der Vermögensverwaltung

Allgemeines  (1) 1Die bloße Verwaltung eigenen Vermögens ist regelmäßig keine gewerbliche Tätigkeit. 2Vermögensverwaltung liegt vor, wenn sich die Betätigung noch als Nutzung von Vermögen im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten ...

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