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Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2024 / H 15.2 Nachhaltigkeit

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Einmalige Handlung

  • Eine einmalige Handlung stellt keine nachhaltige Betätigung dar, wenn sie nicht weitere Tätigkeiten des Stpfl. (zumindest Dulden, Unterlassen) auslöst (>BFH vom 14.11.1963 – BStBl 1964 III S. 139).
  • >Wiederholungsabsicht

Mehrzahl selbständiger Handlungen

Nachhaltig sind auch Einzeltätigkeiten, die Teil einer in organisatorischer, technischer und finanzieller Hinsicht aufeinander abgestimmten Gesamttätigkeit sind (>BFH vom 21.08.1985 – BStBl 1986 II S. 88).

Nachhaltigkeit – Einzelfälle

  • Bankgeschäfte eines Bankangestellten, die in fortgesetzter Untreue zu Lasten der Bank getätigt werden, sind nachhaltig (>BFH vom 03.07.1991 – BStBl II S. 802).
  • Zur Nachhaltigkeit bei Veräußerung von Grundstücken im Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels >BMF vom 26.3.2004 (BStBl I S. 434)

    (Anhang 17)

  • >H 18.1 (Nachhaltige Erfindertätigkeit).
  • Zu den Voraussetzungen, unter denen der Erwerb eines Wirtschaftsguts zum Zweck der späteren Veräußerung als nachhaltige Tätigkeit zu beurteilen ist >BFH vom 28.04.1977 (BStBl II S. 728) und BFH vom 08.07.1982 (BStBl II S. 700).

Wertpapiere

Besteht beim An- und Verkauf festverzinslicher Wertpapiere eine Wiederholungsabsicht, kann die Tätigkeit nachhaltig sein (>BFH vom 31.07.1990 – BStBl 1991 II S. 66 und BFH vom 06.03.1991 – BStBl II S. 631).

Wiederholungsabsicht

Eine Tätigkeit ist nachhaltig, wenn sie auf Wiederholung angelegt ist. Da die Wiederholungsabsicht eine innere Tatsache ist, kommt den tatsächlichen Umständen besondere Bedeutung zu. Das Merkmal der Nachhaltigkeit ist daher bei einer Mehrzahl von gleichartigen Handlungen im Regelfall zu bejahen (>BFH vom 23.10.1987 – BStBl 1988 II S. 293 und vom 12.07.1991 – BStBl 1992 II S. 143). Bei erkennbarer Wiederholungsabsicht kann bereits eine einmalige Handlung den Beginn einer fortgese...

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