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Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2023 / Zu § 7a EStG

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H 7a Gemeinsame Vorschriften für erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen

Anzahlungen auf Anschaffungskosten

  • Begriff

    • Vorleistungen, die in Erfüllung eines zu einem späteren Zeitpunkt noch zu vollziehenden Anschaffungsgeschäfts erbracht werden >BFH vom 02.06.1978 (BStBl II S. 475) und vom 21.11.1980 (BStBl 1981 II S. 179).
    • Keine Anzahlungen auf Anschaffungskosten sind Zahlungen, die nur "bei Gelegenheit" eines Anschaffungsgeschäfts, durch die eine Tilgung der Kaufpreisschuld aber nicht eintritt (>BFH vom 04.03.1983 – BStBl II S. 509).
    • Eine Wechselhingabe kann nicht als in Erfüllung eines Anschaffungsgeschäfts erbracht angesehen werden, wenn sie für den Empfänger keinen wirtschaftlichen Wert hat (>BFH vom 28.11.1980 – BStBl 1981 II S. 286).
  • Abschlagszahlungen nach MaBV

    Nach § 3 Abs. 2 MaBV in der ab 1.6.1997 anzuwendenden Fassung (BGBl. 1997 I S. 272) ist der Bauträger ermächtigt, Abschlagszahlungen entsprechend dem Bauablauf in bis zu sieben Teilbeträgen anzufordern, wobei die Teilbeträge aus den folgenden Prozentsätzen zusammengesetzt werden können:

    30 % der Vertragssumme in den Fällen, in denen Eigentum an einem Grundstück übertragen werden soll, oder 20 % der Vertragssumme in den Fällen, in denen ein Erbbaurecht bestellt oder übertragen werden soll, nach Beginn der Erdarbeiten,

    von der restlichen Vertragssumme

    40 % nach Rohbaufertigstellung, einschließlich Zimmererarbeiten,

     8 % für die Herstellung der Dachflächen und Dachrinnen,

     3 % für die Rohinstallation der Heizungsanlagen,

     3 % für die Rohinstallation der Sanitäranlagen,

     3 % für die Rohinstallation der Elektroanlagen,

    10 % für den Fenstereinbau, einschließlich der Verglasung,

     6 % für den Innenputz, ausgenommen Beiputzarbeiten,

     3 % für den Estrich,

     4 % für Fliesenarbeiten im Sanitärbereich,

    12 % nach Bezugsfertigkeit und Zug um Zug gegen Besitzübergabe,

     3 % für die Fassadenarbeiten,

     5 % nach voll...

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