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Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2023 / H 6.11 Bewertung von Rückstellungen

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Abzinsung

Grundsätze für die Abzinsung von Rückstellungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG >BMF vom 26.05.2005 (BStBl I S. 699).

(Anhang 9 V)

Altersteilzeitverpflichtungen

Zur Bewertung von Rückstellungen für Altersteilzeitverpflichtungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG) >BMF vom 28.03.2007 – BStBl I S. 297) unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 11.03.2008 (BStBl I S. 496) und BMF vom 22.10.2018 (BStBl I S. 1112)

(Anhang 7 II)

Ansammlung

Bei Ansammlungsrückstellungen ist das Stichtagsprinzip zu beachten. Wird beispielweise das einer Beseitigungspflicht für Bauten auf fremdem Grund und Boden zugrunde liegende Rechtsverhältnis über das Vertragsende hinaus fortgesetzt (Änderung des bisherigen Vertrages oder Begründung eines neuen Rechtsverhältnisses), ist der verlängerte Nutzungszeitraum bei der Rückstellungsbewertung zu berücksichtigen (>BFH vom 02.07.2014 – BStBl II S. 979), letztmals abgedruckt im EStH 2020 Anhang 7 II.

Arbeitsfreistellung

Rückstellungen für Verpflichtungen zur Gewährung von Vergütungen für die Zeit der Arbeitsfreistellung vor Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis und Jahreszusatzleistungen im Jahr des Eintritts des Versorgungsfalls (>BMF vom 11.11.1999 – BStBl I S. 959), letztmals abgedruckt im EStH 2020 Anhang 7 I.

Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen

  • Die Rückstellung ist in Höhe des voraussichtlichen Erfüllungsbetrags zu bilden. Hierbei ist zu berücksichtigen, welche Unterlagen tatsächlich aufbewahrungspflichtig sind und wie lange die Aufbewahrungspflicht für die einzelnen Unterlagen noch besteht. Für die Berechnung der Rückstellung sind nur diejenigen Unterlagen zu berücksichtigen, die zum betreffenden Bilanzstichtag entstanden sind (>BFH vom 18.01.2011 – BStBl II S. 496).
  • Eine Rückstellung für die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Gesc...

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