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Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2023 / H 34b.5 Umfang der Tarifvergünstigung

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Beispiel

Ein Stpfl. betreibt einen land- und forstwirtschaftlichen Einzelbetrieb (Wj. vom 1.7. – 30.6.) und ist daneben seit dem VZ 02 an einer forstwirtschaftlichen Mitunternehmerschaft beteiligt (Wj. = Kj.). Im Wj. 01/02 ist für den Einzelbetrieb eine Gesamtmenge Kalamitätsholz i. H. v. 1.200 fm anerkannt worden, die in den Wj. 01/02 – 03/04 verwertet wird. Der aufgrund eines Betriebswerks festgesetzte Nutzungssatz für den Einzelbetrieb beträgt 500 fm. Im Wj. 03/04 entstehen aufgrund von Wiederaufforstungskosten negative Einkünfte aus Holznutzungen. Für die Mitunternehmerschaft liegen Feststellungen des zuständigen Finanzamts vor. Aus der Verwertung von Holz hat der Stpfl. folgende Einkünfte erzielt:

Einzelbetrieb  
Wj. 01/02  
Einkünfte aus allen Holznutzungen (1.000 fm) 30.000 €
davon aus  
ordentlichen Holznutzungen (300 fm/1.000 fm) 9.000 €
außerordentlichen Holznutzungen nach § 34b Abs. 3 Nr. 1 EStG (500 fm/1.000 fm) 15.000 €
außerordentlichen Holznutzungen nach § 34b Abs. 3 Nr. 2 EStG (200 fm/1.000 fm) 6.000 €
   
Wj. 02/03  
Einkünfte aus allen Holznutzungen (600 fm) 21.000 €
davon aus  
ordentlichen Holznutzungen (200 fm/600 fm) 7.000 €
außerordentlichen Holznutzungen nach § 34b Abs. 3 Nr. 1 EStG (400 fm/600 fm) 14.000 €
   
Wj. 03/04  
Einkünfte aus allen Holznutzungen (300 fm) – 6.000 €
davon aus  
ordentlichen Holznutzungen (200 fm/300 fm) – 4.000 €
außerordentlichen Holznutzungen nach § 34b Abs. 3 Nr. 1 EStG (100 fm/300 fm) – 2.000 €
   
Im Wj. 04/05 fallen keine Einkünfte aus Holznutzungen an.  
   
Mitunternehmerschaft  
VZ 02  
Einkünfte aus allen Holznutzungen 19.000 €
davon aus  
ordentlichen Holznutzungen 5.000 €
außerordentlichen Holznutzungen nach § 34b Abs. 3 Nr. 1 EStG 4.000 €
außerordentlichen Holznutzungen nach § 34b Abs. 3 Nr. 2 EStG 10.000 €
   
VZ 03 ...

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