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Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2023 / H 32b Progressionsvorbehalt

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Allgemeines

Ist für Einkünfte nach § 32b Abs. 1 EStG der Progressionsvorbehalt zu beachten, ist wie folgt zu verfahren:

 

1.

Ermittlung des nach § 32a Abs. 1 EStG maßgebenden z. v. E.

 

2.

Dem z. v. E. werden für die Berechnung des besonderen Steuersatzes die Entgelt-, Lohn- oder Einkommensersatzleistungen (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) sowie die unter § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 EStG fallenden Einkünfte im Jahr ihrer Entstehung hinzugerechnet oder von ihm abgezogen. Der sich danach ergebende besondere Steuersatz ist auf das nach § 32a Abs. 1 EStG ermittelte z.v.E. anzuwenden.

Beispiele:

Fall A B
z. v. E. (§ 2 Abs. 5 EStG) 40.000 € 40.000 €
Fall A Arbeitslosengeld 10.000 €  
oder    
Fall B zurückgezahltes Arbeitslosengeld   3.000 €
Für die Berechnung des Steuersatzes    
maßgebendes z. v. E. 50.000 € 37.000 €
Steuer nach Splittingtarif 6.560 € 3.156 €
besonderer (= durchschnittlicher) Steuersatz 13,12 % 8,5297 %
Die Anwendung des besonderen    
Steuersatzes auf das z. v. E.    
ergibt als Steuer 5.248 € 3.411 €

Ein Verlustabzug (§ 10d EStG) ist bei der Ermittlung des besonderen Steuersatzes nach § 32b Abs. 1 EStG nicht zu berücksichtigen.

Anwendung auf Lohnersatzleistungen

Der Progressionsvorbehalt für Lohnersatzleistungen ist verfassungsgemäß (>BVerfG vom 03.05.1995 – BStBl II S. 758).

Anwendung bei Stpfl. mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

>R 46.2

Arbeitnehmer-Pauschbetrag

Zur Berechnung des Progressionsvorbehalts sind steuerfreie Leistungen nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag zu vermindern, wenn bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit den Pauschbetrag übersteigende Werbungskosten abgezogen wurden (>BFH vom 25.09.2014 – BStBl 2015 II S. 182).

Ausländische Einkünfte

Die Höhe ist nach dem deutschen Steuerrecht zu ermitteln (>BFH vom 20.09.2006 – BStBl 2007 II S. 756). Die steuerfreien ausländischen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i. S. d. § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 EStG sind als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu berechnen. Dabei sind die tatsächlich angefallenen Werbungskosten bzw. der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach Maßgabe des § 32b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG zu berücksichtigen.

Beispiel für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit:

Der inländische steuerpflichtige Arbeitslohn beträgt 20.000 €; die Werbungskosten betragen 500 €. Der nach DBA/ATE unter Progressionsvorbehalt steuerfreie Arbeitslohn beträgt 10.000 €; im Zusammenhang mit der Erzielung des steuerfreien Arbeitslohns sind Werbungskosten in Höhe von 400 € tatsächlich angefallen.

Inländischer steuerpflichtige Arbeitslohn 20.000 €

./. Arbeitnehmer-Pauschbetrag

(§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG)
./. 1.230 €
steuerpflichtige Einkünfte gem. § 19 EStG 18.770 €
Ausländische Progressionseinnahmen 10.000 €
./. Arbeitnehmer-Pauschbetrag 0 €
maßgebende Progressionseinkünfte (§ 32b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG) 10.000 €

Ausländische Personengesellschaft

Nach einem DBA freigestellte Einkünfte aus der Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft unterliegen auch dann dem Progressionsvorbehalt, wenn die ausländische Personengesellschaft in dem anderen Vertragsstaat als juristische Person besteuert wird (>BFH vom 04.04.2007 – BStBl II S. 521).

Ausländische Renteneinkünfte

Ausländische Renteneinkünfte sind im Rahmen des Progressionsvorbehalts mit dem Besteuerungsanteil (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG) und nicht mit dem Ertragsanteil zu berücksichtigen, wenn die Leistung der ausländischen Altersversorgung in ihrem Kerngehalt den gemeinsamen und typischen Merkmalen der inländischen Basisversorgung entspricht. Zu den wesentlichen Merkmalen der Basisversorgung gehört, dass die Renten erst bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze bzw. bei Erwerbsunfähigkeit gezahlt werden und als Entgeltersatzleistung der Lebensunterhaltssicherung dienen (>BFH vom 14.07.2010 – BStBl 2011 II S. 628).

Ausländische Sozialversicherungsbeiträge

Beiträge an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung können nicht bei der Ermittlung des besonderen Steuersatzes im Rahmen des Progressionsvorbehaltes berücksichtigt werden (>BFH vom 18.04.2012 BStBl II S. 721).

Ausländische Verluste

  • Durch ausländische Verluste kann der Steuersatz auf Null sinken (>BFH vom 25.05.1970 – BStBl II S. 660).
  • Drittstaatenverluste i. S. d. § 2a EStG werden nur nach Maßgabe des § 2a EStG berücksichtigt (>BFH vom 17.11.1999 – BStBl 2000 II S. 605).
  • Ausländische Verluste aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebs, die nach einem DBA von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen sind, unterfallen im Rahmen des Progressionsvorbehaltes nicht der sog. Fünftel-Methode (>BFH vom 01.02.2012 – BStBl II S. 405).

Datenübermittlung

Zur rückwirkenden Verrechnung zwischen Trägern der Sozialleistungen >BMF vom 16.07.2013 (BStBl I S. 922)

EU-Tagegeld

Zur steuerlichen Behandlung des von Organen der EU gezahlten Tagegeldes >BMF vom 12.04.2006 (BStBl I S. 340)

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