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Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2022 / Zu § 31 EStG

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H 31 Familienleistungsausgleich

Hinzurechnung nach § 31 Satz 4 und 5 EStG

  • Für die Hinzurechnung ist allein entscheidend, ob ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Der Kindergeldanspruch ist daher unabhängig davon, ob das Kindergeld tatsächlich gezahlt worden ist, hinzuzurechnen, wenn die Berücksichtigung von Freibeträgen nach § 32 Abs. 6 EStG rechnerisch günstiger ist als der Kindergeldanspruch (>BFH vom 13.09.2012 – BStBl 2013 II S. 228). Dies gilt auch dann, wenn ein Kindergeldantrag trotz des materiell-rechtlichen Bestehens des Anspruchs bestandskräftig abgelehnt worden ist (>BFH vom 15.03.2012 – BStBl 2013 II S. 226).
  • >aber § 31 Satz 5 EStG

Prüfung der Steuerfreistellung

Die Vergleichsrechnung, bei der geprüft wird, ob das Kindergeld oder der Ansatz der Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG für den Stpfl. vorteilhafter ist, wird für jedes Kind einzeln durchgeführt. Dies gilt auch dann, wenn eine Zusammenfassung der Freibeträge für zwei und mehr Kinder wegen der Besteuerung außerordentlicher Einkünfte günstiger wäre (>BFH vom 28.04.2010 – BStBl 2011 II S. 259).

Übersicht über vergleichbare ausländische Leistungen

>BZSt vom 16.01.2017 (BStBl I S. 151)

Über- und zwischenstaatliche Rechtsvorschriften

Über- und zwischenstaatliche Rechtsvorschriften i. S. d. R 31 Abs. 2 Satz 2 sind insbesondere folgende Regelungen:

  • Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. EG Nr. L 200 vom 07.06.2004, S. 1), zuletzt geändert durch VO (EU) Nr. 2017/492 der Kommission vom 21.03.2017 (ABl. Nr. L 76 vom 22.03.2017, S. 13), anzuwenden im Verhältnis zu den EU-Staaten seit 01.05.2010 (zu Kroatien seit 01.07.2013), zur Schweiz seit 01.04.2012 und zu den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen seit 01.06.2012, zu den Übergangsbesti...

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