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Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2022 / H 12.4 Nichtabziehbare Steuern und Nebenleistungen

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Nebenleistungen

Die folgenden Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4 AO) sind nicht abziehbar, soweit sie auf die in § 12 Nr. 3 EStG genannten Steuerarten entfallen:

  • Aussetzungszinsen (§ 237 AO),
  • Gebühren für verbindliche Auskünfte (§ 89 Abs. 3 AO),
  • Hinterziehungszinsen (§ 235 AO),
  • Kosten bei Inanspruchnahme von Finanzbehörden (§ 178a AO),
  • Nachforderungszinsen (§ 233a AO),
  • Säumniszuschläge (§ 240 AO),
  • Stundungszinsen (§ 234 AO),
  • Verspätungszuschläge (§ 152 AO),
  • Verzögerungsgelder (§ 146 Abs. 2b AO),
  • Zuschlag wegen der Nichtvorlage oder Unbrauchbarkeit von Aufzeichnungen (§ 162 Abs. 4 AO),
  • Zwangsgelder (§ 329 AO).

Personensteuern

  • Einkommensteuer, einschl. ausländische Steuern vom Einkommen, soweit nicht § 34c Abs. 2 oder 3 EStG anzuwenden ist,
  • Erbschaftsteuer,
  • Kapitalertragsteuer,
  • Kirchensteuer,
  • Lohnsteuer,
  • Solidaritätszuschlag,
  • Vermögensteuer.

Umsatzsteuer bei Anwendung der 1 %-Regelung

Die nach § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbare Umsatzsteuer ist bei Anwendung der 1 %-Regelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) nach umsatzsteuerrechtlichen Maßstäben zu ermitteln. Dabei kommt es nicht auf die tatsächlich festgesetzte Umsatzsteuer an, weil der Umsatzsteuerbescheid kein Grundlagenbescheid für den Einkommensteuerbescheid ist (>BFH vom 07.12.2010 – BStBl 2011 II S. 451).

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