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Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2022 / H 10.11 Kürzung des Vorwegabzugs bei der Günstigerprüfung

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Bemessungsgrundlage für die Kürzung des Vorwegabzugs

  • Einnahmen aus einem früheren Beschäftigungsverhältnis

    Der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen ist auch für VZ nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zu kürzen, wenn in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der früheren Beschäftigung stehender Arbeitslohn nachträglich an den Stpfl. ausgezahlt wird und dieser durch arbeitgeberfinanzierte Zukunftssicherungsleistungen oder Altersversorgungsansprüche begünstigt worden war (>BFH vom 20.12.2006 – BStBl 2007 II S. 823).

  • Entlassungsentschädigung

    Zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, die Bemessungsgrundlage für die Kürzung des Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen sind, gehört auch eine vom Arbeitgeber gezahlte Entlassungsentschädigung, für die kein Arbeitgeberbeitrag zu leisten war (>BFH vom 16.10.2002 – BStBl 2003 II S. 343).

  • Mehrere Beschäftigungsverhältnisse

    Bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen sind für die Kürzung des Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen nur die Einnahmen aus den Beschäftigungsverhältnissen zu berücksichtigen, in deren Zusammenhang die Voraussetzungen für eine Kürzung des Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen erfüllt sind (>BFH vom 26.02.2004 – BStBl II S. 720).

  • Zukunftssicherungsleistungen

    • Zum Begriff der Zukunftssicherungsleistungen i. S. d. § 3 Nr. 62 EStG >R 3.62 LStR 2015.
    • Die Höhe der vom Arbeitgeber erbrachten Zukunftssicherungsleistungen i. S. d. § 3 Nr. 62 EStG ist für den Umfang der Kürzung des Vorwegabzugs ohne Bedeutung (>BFH vom 16.10.2002 – BStBl 2003 II S. 183).
    • Der Vorwegabzug ist auch dann zu kürzen, wenn der Arbeitgeber Zukunftssicherungsleistungen während des VZ nur zeitweise erbringt oder nur Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung leistet (>BFH vom 16.10.2002 – BStBl 2003 II S. 288).
    • Der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwend...

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