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Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2021 / Zu § 21 EStG

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H 21.1 Erhaltungsaufwand und Herstellungsaufwand

Abgrenzung von Anschaffungs-, Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen

  • bei Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden >BMF vom 18.7.2003 (BStBl I S. 386),

    (Anhang 30 V 1)

  • Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen für ein Gebäude sind nicht allein deshalb als Herstellungskosten zu beurteilen, weil das Gebäude wegen Abnutzung und Verwahrlosung nicht mehr vermietbar ist, sondern nur bei schweren Substanzschäden an den für die Nutzbarkeit als Bau und die Nutzungsdauer des Gebäudes bestimmenden Teilen (>BFH vom 13.10.1998 – BStBl 1999 II S. 282),
  • Bei der Prüfung, ob Herstellungsaufwand vorliegt, darf nicht auf das gesamte Gebäude abgestellt werden, sondern nur auf den entsprechenden Gebäudeteil, wenn das Gebäude in unterschiedlicher Weise genutzt wird und deshalb mehrere Wirtschaftsgüter umfasst (>BFH vom 25.9.2007 – BStBl 2008 II S. 218).

Anschaffungsnahe Herstellungskosten

>R 6.4 Abs. 1 und H 6.4

Erhaltungsaufwand

  • Erhaltungsaufwand bei Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden >BMF vom 18.7.2003 (BStBl I S. 386),

    (Anhang 30 V 1)

  • >H 21.2

Herstellungsaufwand nach Fertigstellung

  • >BMF vom 18.7.2003 (BStBl I S. 386),

    (Anhang 30 V 1)

  • Zu den Besonderheiten bei Teileigentum >BFH vom 19.9.1995 (BStBl 1996 II S. 131).

Verteilung des Erhaltungsaufwands nach § 82b EStDV

  • Keine Übertragung des Anteils eines Jahres auf ein anderes Jahr (>BFH vom 26.10.1977 – BStBl 1978 II S. 367),
  • Größere Erhaltungsaufwendungen, die das Finanzamt im Jahr ihrer Entstehung bestandskräftig zu Unrecht als Herstellungskosten behandelt hat, können gleichmäßig anteilig auf die Folgejahre verteilt werden. Der auf das Jahr der Entstehung entfallende Anteil der Aufwendungen bleibt dabei unberücksichtigt. Die AfA-Bemessungsgrundlage ist insoweit für die Folgejahre zu korrigieren (>BFH vom 27.10.1992 – BS...

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