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Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2021 / H 3 Steuerbefreiungen nach anderen Gesetzen, Verordnungen und Verträgen

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H 3.0

Steuerbefreiungen nach anderen Gesetzen, Verordnungen und Verträgen

  • Unterschiedsbeträge nach § 17 Abs. 1 Arbeitssicherstellungsgesetz;
  • Leistungen nach § 17 Conterganstiftungsgesetz.

H 3.1

Allgemeines

  • Leistungen aus der gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung sind Bar- und Sachleistungen (>§§ 21-22 SGB I).
  • Zur Rechtsnachfolge bei diesen Leistungen (>§§ 56 – 59 SGB I).

Krankenversicherung

Steuerfrei sind auch Leistungen aus einer ausländischen Krankenversicherung (>BFH vom 26.5.1998 – BStBl II S. 581).

Unfallversicherung

Die Steuerfreiheit kann auch für Leistungen aus einer ausländischen gesetzlichen Unfallversicherung in Betracht kommen (>BFH vom 7.8.1959 – BStBl III S. 462).

H 3.2

Existenzgründerzuschuss

Zuschüsse zur Förderung von Existenzgründern aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und aus Landesmitteln sind nicht steuerfrei, wenn sie nicht der Aufstockung des Überbrückungsgeldes nach dem SGB III dienen (>BFH vom 26.6.2002 – BStBl II S. 697).

Leistungen nach dem SGB III

>R 3.2 LStR 2015

H 3.6

Bezüge aus EU-Mitgliedstaaten

§ 3 Nr. 6 EStG ist auch auf Bezüge von Kriegsbeschädigten und gleichgestellten Personen anzuwenden, die aus öffentlichen Mitteln anderer EU-Mitgliedstaaten gezahlt werden (>BFH vom 22.1.1997 – BStBl II S. 358).

Gesetzliche Bezüge der Wehr- und Zivildienstbeschädigten, Kriegsbeschädigten, ihrer Hinterbliebenen und der ihnen gleichgestellten Personen

>R 3.6 LStR 2015

H 3.7

Allgemeines

Steuerfrei sind insbesondere folgende Leistungen, soweit sie nicht in Form zurückzahlbarer Darlehen, z. B. Eingliederungsdarlehen, gewährt werden:

Flüchtlingshilfegesetz (FlüHG)

  • Laufende Beihilfe – Beihilfe zum Lebensunterhalt.
  • Besondere laufende Beihilfe (§§ 10 bis 16a FlüHG).

Lastenausgleichsgesetz (LAG)

  • Hauptentschädigung – einschließlich des Zinszuschlags i. S. d. § 250 Abs. 3 und des § 252 Abs. 2 LAG – (§§ 243 bis 252, 258 LAG).
  • Kriegsschadenrente – Unterhaltshilfe und Entschädigungsrente – (§§ 261 bis 292c LAG).
  • Hausratentschädigungen (§§ 293 bis 297 LAG), Leistungen aus dem Härtefonds (§§ 301, 301a, 301b LAG).
  • Leistungen aufgrund sonstiger Förderungsmaßnahmen (§ 302 LAG).

H 3.8

Wiedergutmachungsleistungen

>Bundesentschädigungsgesetz

>Bundesgesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung

>Bundesgesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung für Berechtigte im Ausland

>Entschädigungsrentengesetz

>Wiedergutmachungsrecht der Länder

H 3.11

Beihilfen

Entscheidendes Merkmal der Beihilfe ist ihre Unentgeltlichkeit und Einseitigkeit. Leistungen, die im Rahmen eines entgeltlichen Austauschgeschäfts erbracht werden, können nicht als Beihilfe qualifiziert werden. Danach sind die von den Jugendämtern an Vollzeitpflegeeltern geleisteten >Pflegegelder nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei. Demgegenüber sind Pflegesätze, die an ein erwerbsmäßig betriebenes Kinderhaus für die Unterbringung von Kindern gezahlt werden, keine Beihilfen i. S. d. § 3 Nr. 11 EStG (>BFH vom 23.9.1998 – BStBl 1999 II S. 133).

Beihilfen und Unterstützungen, die wegen Hilfsbedürftigkeit gewährt werden

>R 3.11 LStR 2015

Beihilfen zu Lebenshaltungskosten

können die Erziehung und Ausbildung, nicht aber die Wissenschaft und Kunst unmittelbar fördern (>BFH vom 27.4.2006 – BStBl II S. 755).

Erziehungs- und Ausbildungsbeihilfen

>H 3.11 (Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 11 EStG) LStH 2021

Öffentliche Stiftung

Eine öffentliche Stiftung liegt vor, wenn

 

a)

die Stiftung selbst juristische Person des öffentlichen Rechts ist

oder

 

b)

das Stiftungsvermögen im Eigentum einer juristischen Person des öffentlichen Rechts steht

oder

 

c)

die Stiftung von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts verwaltet wird.

Zur Definition der öffentlichen Stiftung >BVerfGE 15; S. 46, 66

Im Übrigen richtet sich der Begriff nach Landesrecht.

Pflegegeld

  • Zur Behandlung der Geldleistungen für Kinder in Vollzeitpflege und anderen Betreuungsverhältnissen nach den §§ 32 bis 35 sowie 42 und 42a SGB VIII >BMF vom 31.08.2021 (BStBl I S. 1802)
  • Zur Behandlung der Geldleistungen für Kinder in Kindertagespflege >BMF vom 11.11.2016 (BStBl I S. 1236)

    (Anhang 19b)

  • >Beihilfen

H 3.12

Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen

>R 3.12 LStR 2015

>H 3.11 (Öffentliche Kassen) LStH 2021

H 3.13

Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen und Trennungsgelder aus öffentlichen Kassen

>R 3.13 LStR 2015

>H 3.11 (Öffentliche Kassen) LStH 2021

H 3.14

Zuschüsse zur Krankenversicherung der Rentner

Die Steuerbefreiung gilt auch für Zuschüsse gem. §§ 106 und 315 SGB VI.

H 3.26

Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten

>R 3.26 LStR 2015

H 3.26a

Anwendungsschreiben

>BMF vom 21.11.2014 (BStBl I S. 1581)

(Anhang 25)

H 3.26b

Anwendungsschreiben

>BMF vom 21.11.2014 (BStBl I S. 1581)

(Anhang 25)

H 3.29

Wiener Übereinkommen

  • vom 18.4.1961 über diplomatische Beziehungen (WÜD), für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten am 11.12.1964 (BGBl. II S. 959),
  • vom 24.4.1963 über konsularische Beziehungen (WÜK), für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten am 7.10.1971 (BGBl. 1969 II S. 1587).

Inhalte:

 

1.

Nach dem WÜD ist u. a. ein Diplomat einer ausl...

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