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Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2018 / H 18.1 Abgrenzung der selbständigen Arbeit gegenüber anderen Einkunftsarten

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Allgemeines

>R 15.1 (Selbständigkeit)

>H 15.6

>H 19.0 LStH 2018

>R 19.2 LStR 2015

Beispiele für selbständige Nebentätigkeit

  • Beamter als Vortragender an einer Hochschule, Volkshochschule, Verwaltungsakademie oder bei Vortragsreihen ohne festen Lehrplan,
  • Rechtsanwalt als Honorarprofessor ohne Lehrauftrag.

Die Einkünfte aus einer solchen Tätigkeit gehören in der Regel zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG (>BFH vom 4.10.1984 – BStBl 1985 II S. 51).

Gewinnerzielungsabsicht

Verluste über einen längeren Zeitraum sind für sich allein noch kein ausreichendes Beweisanzeichen für fehlende Gewinnerzielungsabsicht (>BFH vom 14.3.1985 – BStBl II S. 424).

Kindertagespflege

Zur ertragsteuerlichen Behandlung der Kindertagespflege >BMF vom 11.11.2016 (BStBl I S. 1236)

(Anhang 19b)

Lehrtätigkeit

Die nebenberufliche Lehrtätigkeit von Handwerksmeistern an Berufs- und Meisterschulen ist in der Regel als Ausübung eines freien Berufs anzusehen, wenn sich die Lehrtätigkeit ohne besondere Schwierigkeit von der Haupttätigkeit trennen lässt (>BFH vom 27.1.1955 – BStBl III S. 229).

Nachhaltige Erfindertätigkeit

  • Keine Zufallserfindung, sondern eine planmäßige (nachhaltige) Erfindertätigkeit liegt vor, wenn es nach einem spontan geborenen Gedanken weiterer Tätigkeiten bedarf, um die Erfindung bis zur Verwertungsreife zu entwickeln (>BFH vom 18.6.1998 – BStBl II S. 567).
  • Liegt eine Zufallserfindung vor, führt allein die Anmeldung der Erfindung zum Patent noch nicht zu einer nachhaltigen Tätigkeit (>BFH vom 10.9.2003 – BStBl 2004 II S. 218).

Patentveräußerung gegen Leibrente

a)

durch Erben des Erfinders:

Veräußert der Erbe die vom Erblasser als freiberuflichem Erfinder entwickelten Patente gegen Leibrente, so ist die Rente, sobald sie den Buchwert der Patente übersteigt, als laufen...

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