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Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2017 / H 34c Anrechnung und Abzug ausländischer Steuern

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H 34c (1-2)

Anrechnung ausländischer Steuern bei Bestehen von DBA

>H 34c (5) Anrechnung

Festsetzung ausländischer Steuern

Eine Festsetzung i. S. d. § 34c Abs. 1 EStG kann auch bei einer Anmeldungssteuer vorliegen. Die Anrechnung solcher Steuern hängt von einer hinreichend klaren Bescheinigung des Anmeldenden über die Höhe der für den Stpfl. abgeführten Steuer ab (>BFH vom 5.2.1992 – BStBl II S. 607).

Nichtanrechenbare ausländische Steuern

>§ 34c Abs. 3 EStG

Verzeichnis ausländischer Steuern in Nicht-DBA-Staaten, die der deutschen Einkommensteuer entsprechen

>Anhang 12 II; die Entsprechung nicht aufgeführter ausländischer Steuern mit der deutschen Einkommensteuer wird erforderlichenfalls vom BMF festgestellt.

(Anhang 12 II)

H 34c (3)

Anrechnung (bei)

  • abweichender ausländischer Bemessungsgrundlage

    Keinen Einfluss auf die Höchstbetragsberechnung, wenn Einkünfteidentität dem Grunde nach besteht (>BFH vom 2.2.1994, Leitsatz 8 – BStBl II S. 727),

  • abweichender ausländischer Steuerperiode möglich >BFH vom 4.6.1991 (BStBl 1992 II S. 187),
  • schweizerischer Steuern bei sog. Pränumerando-Besteuerung mit Vergangenheitsbemessung >BFH vom 31.7.1991 (BStBl II S. 922),
  • schweizerischer Abzugssteuern bei Grenzgängern

    § 34c EStG nicht einschlägig. Die Anrechnung erfolgt in diesen Fällen entsprechend § 36 EStG (>Artikel 15a Abs. 3 DBA Schweiz).

Ermittlung des Höchstbetrags für die Steueranrechnung

Beispiel:

Ein verheirateter Stpfl., der im Jahr 2005 das 65. Lebensjahr vollendet hatte, hat im Jahr 2017

Einkünfte aus Gewerbebetrieb 101.900 €
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 5.300 €
Sonderausgaben 6.140 €

In den Einkünften aus Gewerbebetrieb sind Darlehenszinsen von einem ausländischen Schuldner im Betrag von 20.000 € enthalten, für die im Ausland eine Einkommensteuer von 2.500 € gezahlt werden musste. ...

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