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Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2016 / Zu § 11 EStG

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H 11 Vereinnahmung und Verausgabung

Allgemeines

Zufluss von Einnahmen erst mit der Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über ein in Geld oder Geldeswert bestehendes Wirtschaftsgut (>BFH vom 21.11.1989 – BStBl 1990 II S. 310, vom 8.10.1991 – BStBl 1992 II S. 174 und vom 11.11.2009 – BStBl 2010 II S. 746). Verfügungsmacht wird in der Regel erlangt im Zeitpunkt des Eintritts des Leistungserfolges oder der Möglichkeit, den Leistungserfolg herbeizuführen (>BFH vom 21.11.1989 – BStBl 1990 II S. 310). Sie muss nicht endgültig erlangt sein (>BFH vom 13.10.1989 – BStBl 1990 II S. 287).

Kurze Zeit bei regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen ist in der Regel ein Zeitraum bis zu zehn Tagen; innerhalb dieses Zeitraums müssen die Zahlungen fällig und geleistet worden sein (>BFH vom 24.7.1986 – BStBl 1987 II S. 16). Auf die Fälligkeit im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit kommt es nicht an (>BFH vom 23.9.1999 – BStBl 2000 II S. 121). Eine nach § 108 Abs. 3 AO hinausgeschobene Fälligkeit verlängert den Zehn-Tages-Zeitraum nicht (>BFH vom 11.11.2014 – BStBl 2015 II S. 285).

Für den Abfluss von Ausgaben gelten diese Grundsätze entsprechend.

Arbeitslohn

>§ 38a Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG, R 38.2 LStR 2015

Arzthonorar

Die Honorare fließen dem Arzt grundsätzlich erst mit Überweisung seines Anteils durch die kassenärztliche Vereinigung zu (>BFH vom 20.2.1964 – BStBl III S. 329).

Die Einnahmen von der kassenärztlichen Vereinigung stellen regelmäßig wiederkehrende Einnahmen dar (>BFH vom 6.7.1995 – BStBl 1996 II S. 266).

Aufrechnung

Die Aufrechnung mit einer fälligen Gegenforderung stellt eine Leistung i. S. d. § 11 Abs. 2 EStG dar (>BFH vom 19.4.1977 – BStBl II S. 601).

Damnum

  • Bei vereinbarungsgemäßer Einbehaltung eines Damnums bei Auszahlung eines Tilgungsdarlehens ist im Zeitpunkt der Kapitalauszahlung ein Abfluss anzunehmen (>B...

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