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Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2014 / H 24.2 Nachträgliche Einkünfte

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Ermittlung der nachträglichen Einkünfte

Nach der Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe anfallende nachträgliche Einkünfte sind in sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln (>BFH vom 22.2.1978 – BStBl II S. 430).

Nachträgliche Einnahmen sind:

  • Ratenweise gezahltes Auseinandersetzungsguthaben in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen Nennbetrag und Auszahlungsbetrag der Rate, wenn ein aus einer Personengesellschaft ausgeschiedener Gesellschafter verlangen darf, dass alljährlich die Rate nach dem jeweiligen Preis eines Sachwertes bemessen wird (>BFH vom 16.7.1964 – BStBl III S. 622).
  • Versorgungsrenten, die auf früherer gewerblicher oder freiberuflicher Tätigkeit des Stpfl. oder seines Rechtsvorgängers beruhen (>BFH vom 10.10.1963 – BStBl III S. 592).

Nachträgliche Werbungskosten/Betriebsausgaben sind:

  • Betriebssteuern, wenn bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG auf den Zeitpunkt der Betriebsaufgabe keine Schlussbilanz erstellt wurde, und dies nicht zur Erlangung ungerechtfertigter Steuervorteile geschah (>BFH vom 13.5.1980 – BStBl II S. 692).
  • Schuldzinsen für Verbindlichkeiten, die bis zur Vollbeendigung eines Gewerbebetriebs trotz Verwertung des Aktivvermögens nicht abgedeckt werden, auch wenn die Verbindlichkeiten durch Grundpfandrechte an einem privaten Grundstück gesichert sind oder eine Umschuldung durchgeführt worden ist (>BFH vom 11.12.1980 – BStBl 1981 II S. 460, 461 und 462).
  • Schuldzinsen für während des Bestehens des Betriebs entstandene und bei Betriebsveräußerung zurückbehaltene Verbindlichkeiten, soweit der Veräußerungserlös und der Verwertungserlös aus zurückbehaltenen Aktivwerten nicht zur Schuldentilgung ausreicht; darüber hinaus Schuldzinsen auch dann noch und so lange, als der Schuldentilgung Auszahlungshindernisse hinsichtlich des Veräußerungserlöses, Verwertungshindernisse hinsichtlich der zurückbehaltenen Aktivwerte oder Rückzahlungshindernisse hinsichtlich der früheren Betriebsschulden entgegenstehen (>BFH vom 19.1.1982 – BStBl II S. 321, vom 27.11.1984 – BStBl 1985 II S. 323 und vom 12.11.1997 – BStBl 1998 II S. 144); bei Personengesellschaften >H 4.2 (15) Betriebsaufgabe oder -veräußerung im Ganzen.
  • Schuldzinsen für betrieblich begründete Verbindlichkeiten nach Übergang des Betriebs zur Liebhaberei, wenn und soweit die zugrunde liegenden Verbindlichkeiten nicht durch eine mögliche Verwertung von Aktivvermögen beglichen werden können (>BFH vom 15.5.2002 – BStBl II S. 809 und vom 31.7.2002 – BStBl 2003 II S. 282).
  • Zinsanteile von Rentenzahlungen, wenn der Rentenberechtigte einer mit den Erlösen aus der Betriebsaufgabe möglichen Ablösung der betrieblich veranlassten Rentenverpflichtung nicht zustimmt (>BFH vom 22.9.1999 – BStBl 2000 II S. 120).
  • Nach Veräußerung des Mietobjekts gezahlte Schuldzinsen für Kreditmittel, die zur Finanzierung sofort abziehbarer Werbungskosten (z. B. Erhaltungsaufwendungen) während der Vermietungsphase verwendet worden sind, sind bei rechtswirksamen Abschluss des obligatorischen Veräußerungsgeschäfts nach dem 31.12.2013 nur dann als nachträgliche Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn nach der Veräußerung des Mietobjekts der Veräußerungserlös nicht ausreicht, um die Darlehensverbindlichkeit zu tilgen (>BMF vom 15.1.2014 – BStBl I S. 108). Wurde das obligatorische Veräußerungsgeschäft vor dem 1.1.2014 rechtswirksam abgeschlossen, kommt es für den entsprechenden Schuldzinsenabzug als Werbungskosten unverändert nicht darauf an, ob ein etwaiger Veräußerungserlös zur Schuldentilgung ausgereicht hätte (Fortgeltung >BMF vom 3.5.2006 – BStBl I S. 363).
  • Schuldzinsen für die Fremdfinanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach einer gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG steuerbaren Veräußerung können als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden, wenn und soweit der Veräußerungserlös nicht zur Tilgung der Darlehensverbindlichkeit ausreicht. Weitere Voraussetzung ist, dass die Absicht, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, nicht bereits vor der Veräußerung aus anderen Gründen weggefallen ist (>BMF vom 28.3.2013 – BStBl I S. 508).

sind nicht:

  • Schuldzinsen, soweit es der Stpfl. bei Aufgabe eines Gewerbebetriebes unterlässt, vorhandene Aktiva zur Tilgung der Schulden einzusetzen (>BFH vom 11.12.1980 – BStBl 1981 II S. 463 und vom 21.11.1989 – BStBl 1990 II S. 213), diese Schuldzinsen können jedoch Werbungskosten bei einer anderen Einkunftsart sein (>BFH vom 19.8.1998 – BStBl 1999 II S. 353 und vom 28.3.2007 – BStBl II S. 642, >H 21.2 – Finanzierungskosten –). Bei Personengesellschaften >H 4.2 (15) Betriebsaufgabe oder -veräußerung im Ganzen.
  • Schuldzinsen für vom übertragenden Gesellschafter bei Veräußerung eines Gesellschaftsanteils mit befreiender Wirkung gegenüber der Gesellschaft und dem eintretendem Gesellschafter übernommene Gesellschaftsschulden (>BFH vom 28.1.1981 – BStBl II S. 464).
  • Schuldzinsen für Verbindlichkeiten, die nicht während des Bestehens des Betriebs entstanden, sondern

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