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Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2013 / H 4.6 Wechsel der Gewinnermittlungsart

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Ansatz- oder Bewertungswahlrechte

gelten beim Übergang zum Betriebsvermögensvergleich als nicht ausgeübt (>BFH zu § 13a EStG vom 14.4.1988 – BStBl II S. 672).

Bewertung von Wirtschaftsgütern

Die einzelnen Wirtschaftsgüter sind beim Übergang zum Betriebsvermögensvergleich mit den Werten anzusetzen, mit denen sie zu Buch stehen würden, wenn von Anfang an der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt worden wäre (>BFH vom 23.11.1961 – BStBl 1962 III S. 199).

Erneuter Wechsel der Gewinnermittlungsart

Nach einem Wechsel der Gewinnermittlungsart ist der Stpfl. grundsätzlich für drei Wirtschaftsjahre an diese Wahl gebunden. Nur bei Vorliegen eines besonderen wirtschaftlichen Grundes (z. B. Einbringung nach § 24 UmwStG) kann er vor Ablauf dieser Frist zurück wechseln (BFH vom 9.11.2000 – BStBl 2001 II S. 102).

Gewinnberichtigungen beim Wechsel der Gewinnermittlungsart

  • Wechsel zum Betriebsvermögensvergleich

    Der Übergang von der Einnahmenüberschussrechnung zum Betriebsvermögensvergleich erfordert, dass Betriebsvorgänge, die bisher nicht berücksichtigt worden sind, beim ersten Betriebsvermögensvergleich berücksichtigt werden (>BFH vom 28.5.1968 – BStBl II S. 650 und vom 24.1.1985 – BStBl II S. 255).

  • Wechsel zur Einnahmenüberschussrechnung

    Soweit sich die Betriebsvorgänge, die den durch den Wechsel der Gewinnermittlungsart bedingten Korrekturen entsprechen, noch nicht im ersten Jahr nach dem Übergang zur Einnahmenüberschussrechnung ausgewirkt haben, können die Korrekturen auf Antrag grundsätzlich in dem Jahr vorgenommen werden, in dem sich die Betriebsvorgänge auswirken (>BFH vom 17.1.1963 – BStBl III S. 228).

Gewinnschätzung bei Einnahmenüberschussrechnung

>H 4.1 (Gewinnschätzung)

Keine Verteilung des Übergangsgewinns

  • beim Übergang vom Betriebsvermögensvergleich zur Einnahmenüberschu...

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