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Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2012 / H 5.7 Rückstellungen

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H 5.7 (1)

Bewertung von Rückstellungen

>R 6.11

Drohverlust

  • Optionsprämie

    >H 4.2 (15)

  • Rückverkaufsoption

    >H 4.2 (15)

  • Teilwertabschreibung

    Die Teilwertabschreibung hat gegenüber der Drohverlustrückstellung Vorrang. Das Verbot der Rückstellungen für drohende Verluste (§ 5 Abs. 4a Satz 1 EStG) erfasst nur denjenigen Teil des Verlustes, der durch die Teilwertabschreibung nicht verbraucht ist (>BFH vom 7.9.2005 – BStBl 2006 II S. 298).

Eiserne Verpachtung

Zur Gewinnermittlung bei der Verpachtung von Betrieben mit Substanzerhaltungspflicht des Pächters nach §§ 582a, 1048 BGB >BMF vom 21.2.2002 (BStBl I S. 262).

(Anhang 16 VII)

ERA-Anpassungsfonds in der Metall- und Elektroindustrie

>BMF vom 2.4.2007 (BStBl I S. 301)

Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG

Die Grundsätze über Rückstellungen gelten sinngemäß bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG (>§ 141 Abs. 1 Satz 2 AO und BFH vom 20.11.1980 – BStBl 1981 II S. 398).

Handelsrechtliches Passivierungswahlrecht

Besteht handelsrechtlich ein Wahlrecht zur Bildung einer Rückstellung, darf die Rückstellung steuerrechtlich nicht gebildet werden (>BMF vom 12.3.2010 – BStBl I S. 239).

(Anhang 9 III 1)

Jubiläumszuwendungen

Zu den Voraussetzungen für die Bildung von Rückstellungen für Zuwendungen anlässlich eines Dienstjubiläums >BMF vom 8.12.2008 (BStBl I S. 1013).

Rückabwicklung

Für die Bildung von Rückstellungen im Zusammenhang mit Rückgewährschuldverhältnissen ist wie folgt zu differenzieren:

  • Ein Verkäufer darf wegen seiner Verpflichtung zur Rückerstattung dann keine Rückstellung bilden, wenn er am Bilanzstichtag mit einem Rücktritt vom Kaufvertrag, bei Verbraucherverträgen mit Widerrufs- oder Rückgaberecht mit dessen Ausübung, nicht rechnen muss; das gilt auch dann, wenn noch vor der Aufstellung der Bilanz der Rücktritt erklärt bzw. das Widerrufs- oder ...

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