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Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2011 / H 4.3 Einlagen und Entnahmen

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H 4.3 (1)

Banküberweisung

Eine Einlage ist bei Zahlung durch Banküberweisung erst geleistet, wenn die Gutschrift auf dem Empfängerkonto erfolgt ist (>BFH vom 11.12.1990 – BStBl 1992 II S. 232).

Bodenschatz

>H 4.2 (1)

Gewillkürtes Betriebsvermögen

>H 4.2 (1)

Immaterielle Wirtschaftsgüter

>R 5.5 Abs. 3 Satz 3

Nutzungsänderung

>H 4.2 (4)

Nutzungsrechte/Nutzungsvorteile

Die bloße Nutzung eines fremden Wirtschaftsguts zu betrieblichen Zwecken kann nicht eingelegt werden; dies gilt auch für unentgeltlich erworbene dingliche oder obligatorische Nutzungsrechte (>BFH vom 26.10.1987 – BStBl 1988 II S. 348 und vom 20.9.1990 – BStBl 1991 II S. 82).

Personengesellschaften

Die Einbringung von Einzelwirtschaftsgütern des Privatvermögens in das betriebliche Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft oder anderen Gesamthandsgemeinschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten stellt keine Einlage, sondern einen tauschähnlichen Vorgang dar (>BMF vom 29.3.2000 – BStBl I S. 462 und vom 11.7.2011 (BStBl I S. 713)).

(Anhang 24 II 2)

Sacheinlage in das Vermögen einer Kapitalgesellschaft

Ein Wirtschaftsgut, das dem Vermögen einer Kapitalgesellschaft im Rahmen einer Überpari-Emission als Sacheinlage zugeführt worden ist, ist auch im Hinblick auf jenen Teilbetrag des Einbringungswertes, der über den Nennbetrag der Stammeinlageverpflichtung des Einlegenden hinausgeht und gem. § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB in die Kapitalrücklage einzustellen ist, ein vollentgeltlicher Vorgang und keine verdeckte Einlage (>BFH vom 24.4.2007 – BStBl 2008 II S. 253).

Unterlassene Bilanzierung

Die nachträgliche Aktivierung eines zum notwendigen Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsguts, das bisher nicht bilanziert worden ist, ist keine Einlage. Es handelt sich vielmehr um eine fehlerberichtigende Einbuchung (>BFH vom 24.10.2001 – BStBl ...

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