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Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2011 / H 33a.2 Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes

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Anrechnung eigener Einkünfte und Bezüge

  • >R 32.10
  • Ausbildungshilfen aus öffentlichen Kassen sind in voller Höhe anzurechnen. Eine Verrechnung mit negativen Einkünften ist nicht zulässig (>BFH vom 7.3.2002 – BStBl II S. 802).
  • Zum Abzug von Versicherungsbeiträgen bei der Ermittlung der anrechenbaren Einkünfte nach § 33a Abs. 2 Satz 2 EStG >R 32.10 Abs. 1.
  • Erhält das während des gesamten Kalenderjahres studierende Kind unterschiedlich hohe Zuschüsse als Ausbildungshilfe, ist der Freibetrag nach § 33a Abs. 2 EStG für die Anrechnung der Zuschüsse aufzuteilen. Die Zuschüsse mindern nach § 33a Abs. 3 Satz 3 EStG jeweils nur die zeitanteiligen Freibeträge der Kalendermonate, für welche die Zuschüsse bestimmt sind. Nach dem BAföG geleistete Zuschüsse für ein Auslandsstudium sind grundsätzlich auf den Freibetrag nach § 33a Abs. 2 Satz 2 EStG anzurechnen, soweit sie auf den Grundbedarf entfallen (>BFH vom 18.5.2006 – BStBl 2008 II S. 354).

Aufwendungen für die Berufsausbildung

Aufwendungen des Stpfl. für die Ausbildung eines Kindes sind den Kalendermonaten zuzurechnen, die sie wirtschaftlich betreffen. Erstreckt sich das Studium einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit über den ganzen VZ, kann davon ausgegangen werden, dass beim Stpfl. in jedem Monat Aufwendungen anfallen (>BFH vom 22.3.1996 – BStBl 1997 II S. 30). Aufwendungen des Stpfl. für die Berufsausbildung eines Kindes i. S. d. § 33a Abs. 2 EStG sind nicht gegeben, wenn das Kind die Aufwendungen aus eigenem Vermögen bestreitet; das ist auch der Fall, wenn ein Kapitalvermögen von den Eltern mit der Auflage geschenkt worden ist, den Lebensunterhalt und die Ausbildungskosten aus den anfallenden Zinsen zu tragen (>BFH vom 23.2.1994 – BStBl II S. 694).

Auswärtige Unterbringung

  • Asthma

    Keine auswärtige Unterbringung de...

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