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Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2009 / H 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung

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Allgemeines zum Abzug von Unterhaltsaufwendungen

Abziehbare Aufwendungen i. S. d. § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG sind solche für den typischen Unterhalt, d. h. die üblichen für den laufenden Lebensunterhalt bestimmten Leistungen, sowie Aufwendungen für eine Berufsausbildung. Dazu können auch gelegentliche oder einmalige Leistungen gehören. Diese dürfen aber regelmäßig nicht als Unterhaltsleistungen für Vormonate und auch nicht zur Deckung des Unterhaltsbedarfs für das Folgejahr berücksichtigt werden (>BFH vom 13.2.1987 – BStBl II S. 341). Den Aufwendungen für den typischen Unterhalt sind auch Krankenversicherungsbeiträge, deren Zahlung der Stpfl. übernommen hat, zuzurechnen (>BFH vom 31.10.1973 – BStBl 1974 II S. 86). Eine Kapitalabfindung, mit der eine Unterhaltsverpflichtung abgelöst wird, kann nur im Rahmen des § 33a Abs. 1 EStG berücksichtigt werden (>BFH vom 19.6.2008 – BStBl 2009 II S. 365).

Abgrenzung zu § 33 EStG

Typische Unterhaltsaufwendungen – insbesondere für Ernährung, Kleidung, Wohnung, Hausrat und notwendige Versicherungen – können nur nach § 33a Abs. 1 EStG berücksichtigt werden. Erwachsen dem Stpfl. außer Aufwendungen für den typischen Unterhalt und eine Berufsausbildung Aufwendungen für einen besonderen Unterhaltsbedarf der unterhaltenen Person, z. B. Krankheitskosten, kommt dafür eine Steuerermäßigung nach § 33 EStG in Betracht (>BFH vom 19.6.2008 – BStBl 2009 II S. 365 und BMF vom 2.12.2002 – BStBl I S. 1389). Zur Berücksichtigung von Aufwendungen wegen Pflegebedürftigkeit und erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz >R 33.3, von Aufwendungen wegen Krankheit, Behinderung und Tod >R 33.4 und von Aufwendungen für existentiell notwendige Gegenstände >R 33.2.

Anrechnung eigener Einkünfte und Bezüge

  • Allgemeines

    Leistungen des Stpfl., die neben Unterhaltsleistungen ...

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