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Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2008 / H 7h Erhöhte Absetzungen nach § 7h EStG von Aufwendungen für bestimmte Maßnahmen an Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen

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Bescheinigungsrichtlinien

Übersicht über die Veröffentlichung der länderspezifischen Bescheinigungsrichtlinien >BMF vom 10.11.2000 (BStBl I S. 1513) und vom 8.11.2004 (BStBl I S. 1049).

Bindungswirkung der Bescheinigung

  • Die Bindungswirkung der Bescheinigung umfasst nicht die persönliche Abzugsberechtigung (>BFH vom 21.8.2001 – BStBl 2003 II S. 910).
  • Reichweite der Bindungswirkung >BMF vom 16.5.2007 (BStBl I S. 475)

    Anhang 1

Personengesellschaft

Erhöhte Absetzungen nach Ausscheiden eines Gesellschafters >H 7a (Mehrere Beteiligte).

Verwaltungsverfahrensgesetz

§ 48 VwVfG – Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes

"(1) 1Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. 2Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) 1Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. 2Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. 3Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

 

1.

den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;

 

2.

den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt...

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